Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 257/2014 vom 02.04.2014

Absicherung der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der haushaltsrechtliche Rahmen für die Kredite zur Liquiditätssicherung findet sich in § 89 GO NRW und dem Erlass „Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden (GV)“ des Ministeriums für Inneres und Kommunales (SMBl. NRW 652). Nach Kapitel 3 des Erlasses haben die Kommunen die Möglichkeit, für die Hälfte des Gesamtbestandes an Krediten zur Liquiditätssicherung Zinsvereinbarungen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren abzuschließen. Für ein weiteres Viertel am Gesamtbestand an Krediten zur Liquiditätssicherung dürfen Zinsvereinbarungen mit einer Laufzeit von maximal fünf Jahren getroffen werden. Die jeweiligen Anteile dürfen nicht wesentlich überschritten werden. Maßgeblich für die Berechnung dieser Umschuldungsmöglichkeiten ist der Bestand an Krediten zur Liquiditätssicherung zum Ablauf des 31.12.2010. 

In einer Anfrage des Abgeordneten André Kuper an die Landesregierung (Drucksache 16/4864) vom 22.01.2013 wird problematisiert, dass die Möglichkeit der Zinsfestschreibung nicht bzw. nur eingeschränkt gilt für Kommunen, die zum Jahresende 2010 keine Kassenkredite bilanziert hatten und/oder in den Folgejahren stark steigende Kassenkredite zu verzeichnen hatten. Die kommunalen Spitzenverbände hatten sich im Vorfeld bereits gegenüber dem Ministerium dafür ausgesprochen, das entscheidende Bestandsdatum zu aktualisieren. 

In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage (Drucksache 16/5068) vom 13.02.2014 wird angekündigt, dass das in dem Erlass festgeschriebene Bestandsdatum zum 31.12.2010 bei der für das Jahr 2014 anstehenden Überarbeitung des Krediterlasses durch eine Regelung ersetzt werden soll, die es erlaubt, den Bestand im aktuellen Jahresabschluss zugrunde zu legen. 

Anlässlich entsprechend vorhandener Bedarfe in den Gemeinden und Gemeindeverbänden sind die Kommunalaufsichtsbehörden über diese Absicht bereits informiert worden. Es wurde von Seiten der Landesregierung darauf hingewiesen, dass keine Bedenken bestehen, dies bereits im Vorgriff so anzuwenden.

Az.: IV/1 912-03

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