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StGB NRW-Mitteilung 497/1996 vom 20.10.1996

Absenkung der Leistungsgewährung für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge

Auf der Sitzung der ständigen Innenministerkonferenz vom 19.09.1996 einigten sich die Innenminister von Bund und Ländern darauf, mit der Rückführung der 320.000 in Deutschland lebenden bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge am 01.10.1996 zu beginnen. Es wurde der Beschluß gefaßt, Flüchtlinge nur in sichere Gebiete zurückzuführen, wobei zuerst Alleinstehende und kinderlose Ehepaare Deutschland verlassen müssen. Die Länder können allerdings nach dem jetzt gefundenen Kompromiß die Rückführung flexibel handhaben. Damit ist es ins Ermessen der Länder gestellt, über den Beginn der ersten Rückführungsphase zu entscheiden.

Für die rd. 75.000 Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen bekräftigte Innenminister Kniola, daß kein Flüchtling "in den Winter hinein" zurückgebracht werden solle. Folglich soll aus Nordrhein-Westfalen frühestens ab dem 01.04.1997 abgeschoben werden.

Nach dem Beschluß der Innenministerkonferenz müssen sich die in der Bundesrepublik bleibenden Bosnier allerdings darauf einstellen, daß ihnen die Leistungen zum Lebensunterhalt gekürzt werden. So hat das Innenministerium NW mit Erlaß vom 30.09.1996 - I B 4-173 - bestimmt, daß für den Personenkreis der Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina "eine Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG entsprechend BSHG (entfällt), soweit nicht im Einzelfall eine freiwillige Rückkehr ausgeschlossen ist". Dieser Entscheidung liegt die übereinstimmende Überzeugung der Innenminister und Senatoren der Länder mit dem Bundesinnenminister zugrunde, daß spätestens ab dem 01.10.1996 davon ausgegangen werden kann, daß dem besagten Personenkreis die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr offen steht. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr.2 AsylbLG hatten die bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge bislang einen Anspruch auf Leistungen entsprechend BSHG, da davon ausgegangen wurde, daß ihrer freiwilligen Ausreise oder ihrer Abstimmung Hindernisse entgegenstanden, die sie nicht zu vertreten hätten. Da nach der Feststellung der Innenministerkonferenz diese Hindernisse nunmehr nicht mehr bestehen, sind die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung entsprechend BSHG weggefallen. Daher haben die bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge ab dem 01.10.1996 nur noch einen Anspruch auf die abgesenkten Leistungen nach § 3 AsylbLG.

Da die in Kontingenten aufgenommenen Bürgerkriegsflüchtlinge (aufgrund eines Beschlusses der Länderinnenministerkonferenz im Jahre 1992) so behandelt werden, als sei ihnen eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 33 AuslG erteilt worden, ist diese Personengruppe offensichtlich nicht vom o.g. Erlaß betroffen.

Az.: I/3-810-1

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