Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 89/2009 vom 21.01.2009

Abschlussbericht zur Experimentierklausel nach § 6c SGB II

Das Bundeskabinett hat Mitte Dezember 2008 den Endbericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Evaluation der Experimentierklausel nach § 6c SGB II beschlossen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte gem. § 6c SGB II den Auftrag, die Aufgabenwahrnehmung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Träger der Grundsicherung – Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen – vergleichend zu untersuchen. Im Arbeitskreis „Evaluationsforschung“ waren u.a. die kommunalen Spitzenverbände neben den Ländern beteiligt.

Das Forschungsvorhaben wurde auf 4 Untersuchungsfelder aufgeteilt und gemeinsam nach einer Ausschreibung von 8 Instituten durchgeführt. Auftrag nach § 6c SGB II war die vergleichende Evaluation des arbeitsmarktpolitischen Erfolgs der Modelle der Aufgabenwahrnehmung „Arbeitsgemeinschaft“ und „Zugelassener kommunaler Träger (Optionskommunen)“. Die Evaluationsforschung umfasste die Gebiete Governance und Implementation, Aktivierungsprozess und Maßnahmeeinsatz sowie Wirkungen auf individueller und gesamtwirtschaftlicher Ebene. Folgerichtig wurden als Erfolgsfaktoren für die Modelle die Organisationsstruktur, die arbeitsmarktpolitische Strategiewahl und die Gestaltung des Aktivierungsprozesses benannt.

Die Evaluation macht deutlich, dass der Wettbewerb zwischen den Grundsicherungsstellen zu ganz unterschiedlichen Vorgehensweisen bei der Betreuung Arbeitsloser geführt hat. Insgesamt zeigt der Bericht, dass bei Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen noch viel Verbesserungsbedarf für die Betreuung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen liegt.

Wichtige Unterschiede in der Umsetzung des SGB II zwischen Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen bestehen im Grad der Handlungsautonomie der Leitungen der Intensität der Erstbetreuung, der Sanktionspraxis, der EDV-Strukturen und der Controlling- und Zielbildungsverfahren. Beim Einsatz von Maßnahmen überwiegen dagegen die Gemeinsamkeiten zwischen beiden Formen der Aufgabenwahrnehmung. Insgesamt sind die zugelassenen kommunalen Träger durch eine relativ geringe Einheitlichkeit und Standardisierung und eine stärkere regionale Vielfalt gekennzeichnet. Dies ist mit einer geringeren Vergleichbarkeit der Verfahren und höherer lokaler Handlungsautonomie verbunden. Die organisatorischen Traditionen der früheren Sozialämter bleiben teilweise wirksam. Im Gegensatz dazu zeichnen sich die Arbeitsgemeinschaften durch höhere Einheitlichkeit und Standardisierung über die Regionen und eine vermehrte Anwendung von Sanktionen aus. Die lokale Handlungsautonomie ist geringer ausgeprägt.

Der Bericht enthält die Feststellung, dass die Arbeitsgemeinschaften schneller und vermittlungsorientierter aktivieren und eher darauf achten, vor allem in bedarfsdeckende Beschäftigung zu integrieren. Für die Arbeitsgemeinschaften wird eine höhere Wahrscheinlichkeit geschätzt, dass die von ihnen betreuten Hilfebedürftigen den Leistungsbezug verlassen. So hätte die flächendeckende Einführung des Arbeitsgemeinschaftsmodells im Vergleich zum Modell der ausschließlichen Betreuung durch die Kommunen nach den Ergebnissen des Evaluationsberichts zu einer Reduktion der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen um rd. 84.000 Personen pro Jahr geführt.

Die zugelassenen kommunalen Träger subventionieren nach dem Bericht weniger die Aufnahme von Beschäftigung, nutzen dafür häufiger die Kombination aus Erwerbseinkommen und Grundsicherung für Arbeitsuchende, verfolgen also insgesamt auch durch die Förderung von Beschäftigungsfähigkeit eine durch das aus der Sozialhilfetradition stammende Fallmanagement geprägte sozialintegrative Strategie, welche dann aber möglicherweise die Eigeninitiative der Hilfebedürftigen weniger aktiviert und dadurch Arbeitsmarktchancen ungenutzt lässt. Auch beginnen die Arbeitsgemeinschaften viel früher mit der Betreuung der Grundsicherungsempfänger.

Az.: III 810-2

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