Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 518/1996 vom 05.11.1996

Abrechnungsverfahren mit sonstigen Leistungserbringern

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben am 27.08.1996 eine Änderung in § 8 "technische und organisatorische Form der Datenübermittlung" der Richtlinien der Spitzenverbände nach § 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit sonstigen Leistungserbringern sowie Hebammen und Entbindungspflegern in der Fassung vom 09. Mai 1996 beschlossen. Nach § 8 werden die technische und organisatorische Form der Datenübermittlung sowie die notwendigen Berechtigungs- und Kontrollverfahren in den Anlagen zu diesen Richtlinien (Anlage 1 = technische Anlage, Anlage 2 = maschinenlesbare Abrechnungsformulare, Anlage 3 = Schlüsselverzeichnisse) geregelt. Die Anlagen sind Bestandteile der Richtlinien.

Demnach erfolgt zukünftig die Abrechnung gemäß Anlage 2 auf maschinenlesbaren Abrechnungsformularen. Die Neufassung des § 8 "technische und organisatorische Form der Datenübermittlung" der o.g. Richtlinien ist am 26.09.1996 im Bundesanzeiger Nr. 182 veröffentlicht worden.

Die Anlage 2 in der Fassung vom 27.08.1996 wurde von den Spitzenverbänden der Krankenkassen im Hinblick auf die gesetzlichen Notwendigkeiten überarbeitet. In der Anlage sind die Anforderungen an die Beschriftung und den inhaltlichen Aufbau der maschinenlesbaren Abrechnungsformulare festgelegt.

Diese Form der Papierabrechnung wurde für diejenigen Leistungserbringer konzipiert, die ihre Abrechnungen nicht mittels der elektronischen Datenverarbeitung erstellen und nicht auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung an die Krankenkassen übermitteln. Auf der Grundlage des Anhangs zu Anlage 2 ist es grundsätzlich jedem Formularhersteller möglich, die Abrechnungsformulare zu drucken.

Die neue Fassung der Richtlinien nach §§ 302 Abs. 2 SGB V sowie die dazugehörige Anlage 2 "Abrechnung auf maschinenlesbaren Abrechnungsformularen können Sie bei den entsprechenden Krankenkassenverbänden bzw. dem IKK-Bundesverband, Postfach 10 01 52, 41401 Bergisch-Gladbach bestellen. Dies gilt auch für eine von der IKK zusammengestellte Liste mit Herstellern, die die Formulare voraussichtlich in ihr Programm aufnehmen werden. Diese Liste ist nicht vollständig und stellt auch keine Empfehlung der genannten Hersteller dar, sondern will nur über die bekannten Anbieter von Formularherstellern informieren.

Az.: N I/3 144-53

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