Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 699/2001 vom 20.11.2001

Abrechnung von Renaturierungskosten

Die Geschäftsstelle weist aufgrund vermehrter Anfragen von Städten und Gemeinde auf folgendes hin:

Die Frage, ob Renaturierungskosten für einen Vorfluter (Fluss, Bach) über die Abwassergebühren abgerechnet werden können, wenn der Vorfluter ursprünglich als Abwasserkanal genutzt wurde, ist unter Berücksichtigung der Regelung in § 89 Abs. 3 Satz 3 LWG NRW zu beantworten. Dort ist geregelt, dass zu den ansatzfähigen Kosten im Sinne des Kommunalabgabengesetzes auch Aufwendungen für den Gewässerausbau eines bisher der Schmutzwasserbeseitigung dienenden Gewässers zur Rückführung in einen naturnahen Zustand rechnen. Wird diese Regelung für sich betrachtet, so könnte eine Abrechnung der Renaturierungskosten über die Abwassergebühren als Benutzungsgebühren nach den §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW möglich sein, weil die Regelung in § 89 Abs. 3 Satz 3 LWG NRW textlich erkennbar der Regelung in § 9 Abs. 2 LAbfG NRW nachgebildet worden ist. § 9 Abs. 2 LAbfG NRW stellt auch als Spezialregelung zum Kommunalabgabengesetz NRW bestimmte Kosten über die Abfallgebühren abrechnungsfähig, die nach dem Kommunalabgabengesetz NRW allein nicht abrechnungsfähig wären.

Hintergrund für die Regelung in § 89 Abs. 3 Satz 3 LWG NRW ist eigentlich, dass kommunalabgabenrechtlich die Renaturierungskosten für einen Vorfluter über die Abwassergebühren nicht abrechnungsfähig wären, weil es sich nicht um betriebsbedingte Kosten der Abwasserentsorgungseinrichtung handelt. Denn hatte die Kommune den Vorfluter bisher als Bestandteil der gemeindliche Einrichtung behandelt und für ihn Gebühren erhoben, so ist die Möglichkeit der Kostenabwälzung (für die Renaturierung) dann verschlossen, wenn der Vorfluter nicht mehr Bestandteil der gemeindlichen Abwasserentsorgungseinrichtung ist.

Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung in § 89 Abs. 3 Satz 3 LWG NRW leider nicht eindeutig ist. Wird die Gesetzesbegründung zu § 89 Abs. 3 Satz 3 LWG NRW betrachtet, so sollte durch die Neuaufnahme des § 89 Abs. 3 Satz 3 LWG NRW der Kommune wohl die Befugnis gegeben werden, Renaturierungskosten für Vorfluter, die als Abwasserkanal benutzt worden sind, als ansatzfähige Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW in die Gebührenberechnung einstellen zu können. Dieses kommt im Wortlaut des § 89 Abs. 3 Satz 3 LWG NRW aber nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, weil hier nicht unmißverständlich geregelt wird, dass die Renaturierungskosten über die Abwassergebühren abgerechnet werden können. Konkret fehlt es hier an einer klaren Regelung wie in § 65 Abs. 1 Satz Satz 2 LWG NRW, wo klar geregelt ist, dass die Abwasserabgabe im Rahmen der Erhebung von Abwassergebühren abgewälzt werden kann.

Deshalb wird diese Abwälzungsmöglichkeit in § 89 Abs. 3 Satz 3 LWG NRW auch kritisch gesehen (vgl. hierzu auch Honert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz NRW, 4.Auflage 1996, § 90 Ziffer 5, S. 346 f.). Vor diesem Hintergrund kann ein Prozessrisiko bei der Abrechnung der Renaturierungskosten über die Abwassergebühren zur Zeit nicht ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, dass § 89 Abs. 3 Satz 3 LWG NRW auch in Zusammenhang mit dem Verweis in § 89 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 LWG NRW auf § 88 LWG NRW gesehen werden könnte, so dass eine Abrechnung der Renaturierungskosten in entsprechender Anwendung des Regelungsgehaltes in § 88 LWG NRW zu erfolgen hätte. Bei der anstehenden Änderung des Landeswassergesetzes NRW ist es daher erforderlich, die Regelung in § 89 Abs. 3 Satz 3 LWG NRW textlich genauer zu fassen und unmißverständlich klar zu stellen, dass die Abrechnungsmöglichkeit von Renaturierungskosten über die Abwassergebühren bei den Vorflutern möglich ist, die zuvor als Abwasserkanal benutzt worden sind.

Unabhängig davon ist zu beachten, dass eine "Abschreibung von Renaturierungskosten" über die Abwassergebühren kommunalabgabenrechtlich problematisch ist, weil fraglich ist, ob Renaturierungskosten überhaupt einer Abschreibung zugänglich sind. Denn abschreibungsfähig sind grundsätzlich nur Wirtschaftsgüter, die einem zeitlich bedingten Wertverzehr unterliegen. Dieses ist z.B. bei Grundstücken nicht der Fall. Gleiches ist eigentlich auch für einen renaturierten Flusslauf (Vorfluter) anzunehmen, weil dieser nach seiner Renaturierung einem Wertverzehr im eigentlichen Sinne nicht mehr unterliegt (vgl. hierzu auch Jaenecke, abwasserREPORT 1999, S. 25 ff.; Queitsch in : Lenz/Queitsch/Stein/ Schneider/Thomas, Kommunalabgabengesetz, Lose-Blatt-Kom-mentar, § 6 Rz. 192).

Problematisch ist außerdem, dass das OVG NRW dazu tendiert, dass (zentral-) Entwässerungspläne, Kanalbestandspläne und Kanalkataster nicht der Abschreibung zugänglich sind, sondern in dem Jahr, in dem die Kosten für deren Erstellung anfallen, diese auch in die Abwassergebühren einzustellen sind (OVG NRW, Urteil vom 19.05.1998, 9 A 5709/97, OVG NRW, Urteile vom 19.09.1997, 9 A 3373/96 und 9 A 3372/96).Vor diesem Hintergrund könnte das insoweit bestehende Prozessrisiko, ob Renaturierungsmaßnahmen der Abschreibung zugänglich sind, dadurch ggf. umgangen werden, dass die Zeitphase der Renaturierung auf mehrere Jahre erstreckt wird und ausgehend hiervon jeweils Jahr für Jahr anteilig die Renaturierungskosten in bezug auf die laufenden Renaturierungsmaßnahmen in die Abwassergebühren eingestellt werden. Auch mit dieser Verfahrensweise könnten Gebührensprünge vermieden werden, in dem z.B. über 5 Jahre hinweg Renaturierungskosten anteilig über die Abwassergebühren abgerechnet werden.

Az.: II/2 24-21

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