Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 408/2005 vom 19.05.2005

Abitur nach zwölf Jahren

Mit dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. 2005, S. 102 ff.) wird bekanntlich das Abitur nach 12 Jahren schrittweise eingeführt. Dies wird durch den Wegfall der Jahrgangsstufe 11 realisiert. Auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 Schulgesetz NRW kann gleichwohl eine Einführungsphase durch Beschluss des Schulträgers gem. § 81 an einem Gymnasium oder an einer Gesamtschule eingerichtet werden, wenn dies wegen der Zahl der nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung förderbedürftigen Schülerinnen und Schüler an der Schule erforderlich ist und wenn in zumutbarer Entfernung kein entsprechendes Angebot besteht.

An die Geschäftsstelle ist in der jüngeren Vergangenheit mehrfach die Frage gerichtet worden, wann in zumutbarer Entfernung kein entsprechendes Angebot bestehe. Die Geschäftsstelle hat insoweit eine schriftliche Anfrage an das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtet. Mit Schreiben vom 3. Mai 2005 hat das MSJK darauf hingewiesen, der Begriff der zumutbaren Entfernung in § 18 Abs. 2 sei als unbestimmter Rechtsbegriff im gleichen Sinne zu verstehen wie in § 78 Abs. 4 oder § 80 Abs. 3 Schulgesetz. Der unbestimmte Rechtsbegriff entspreche im Übrigen dem § 10 b Abs. 2 Schulverwaltungsgesetz. Zumutbar sei ein Schulweg dann, wenn er den in dieser Region üblicherweise an den Schulweg zu stellenden Anforderungen entspreche. Es seien die Länge des Schulweges, das Alter der betroffenen Kinder und die Gefährlichkeit des Schulweges zu berücksichtigen.

Az.: IV/2 209-1

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