Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 503/2007 vom 03.07.2007

Abholung von Containern nach dem Elektronikschrottgesetz II

Die Geschäftsstelle weist auf Folgende hin:

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat sich mit Datum vom 15.06.2007 an die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) gewandt. In diesem Schreiben wird gegen die Verlängerung der Abholfrist für voll gemeldete Container auf 4 Tage protestiert. Zugleich wird die EAR aufgefordert, umgehend zu einem unverzüglichen Austausch der Container, d. h. einem Austausch innerhalb von 48 Stunden (2 Tage), zurückzukehren.

Die Geschäftsstelle weist darauf hin, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG jeder Hersteller verpflichtet ist, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 9 Abs. 4 ElektroG bereitgestellten Behältnisse unverzüglich abzuholen. Zwar wird der Begriff „unverzüglich“ in § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG nicht definiert. Der Begriff findet sich aber in anderen Rechtsvorschriften wie z. B. § 121 BGB, der eine Regelung für die Anfechtungsfrist trifft. Dort wird „unverzüglich“ als „ohne schuldhaftes Zögern“ gesetzlich definiert. Im Rahmen des ElektroG dürfte der Begriff in diesem Sinne auszulegen sein. Dafür spricht auch die Einheit der Rechtsordnung, denn die Hersteller sollen die bereitgestellten Behältnisse ohne schuldhaftes Zögern abholen, damit ein reibungsloser Ablauf der Rückgabe von Altgeräten sichergestellt ist. Die Gesetzesbegründungen gehen dabei von einer Abholung von 2 bis 3 Tagen aus (Bundestags-Drucksache 15/3930, Seite 27; sowie hier: Giesberth/Hilf, ElektroG, Kommentar, 1. Auflage 2006 § 10 Rz. 14). Im Übrigen darf auch nicht verkannt werden, dass Altgeräte nach § 9 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 ElektroG in abgedeckten Containern durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereit zu stellen sind. Dieses setzt zwangsläufig voraus, dass unverzüglich ein leerer Container bereit gestellt wird, damit eine gesetzeskonforme Übergabe der Altgeräte in bereit gestellten Containern erfolgen kann.

Die Geschäftsstelle bittet um Mitteilung, falls es vor Ort zu Problemständen mit der unverzüglichen Abholung der vollgemeldeten Container kommt. Die Geschäftsstelle hat das Umweltministerium NRW bereits nachrichtlich über den neuen Problemstand informiert. Weiterhin bleibt abzuwarten, ob und wie die Stiftung-Altgeräte-Register auf das Schreiben der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vom 15.06.2007 reagieren wird.

Unabhängig davon können wir nur empfehlen, die Vollmeldung für die Container so rechtzeitig abzusetzen, damit eine ordnungsgemäße Befüllung der Container (ohne Zwischenlagerung mangels unverzüglicher Bereitstellung eines leeren Containers) gewährleistet ist. Dieses beinhaltet auch, dass Container, die noch nicht vollständig befüllt sind, „ohne Wenn und Aber“ abgeholt werden müssen, weil anderenfalls – wie oben ausgeführt - ein ordnungsgemäßer Vollzug des ElektroG von Seiten der Hersteller nicht mehr als sichergestellt angesehen werden kann.

Az.: II/2 32-02-08 qu/qu

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