Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 502/2007 vom 02.07.2007

Abholung von Containern nach dem Elektronikschrottgesetz I

Der Geschäftsstelle ist durch eine Mitgliedsstadt darüber informiert worden, dass Alt-Kühlgeräte durch ein privates Entsorgungsunternehmen mittels Pritschenwagen von eine kommunalen Sammelstelle abgeholt werden sollten, obwohl die Alt-Kühlgeräte in einem Abhol-Container ordnungsgemäß zur Abholung bereit gestellt worden waren. Hintergrund war, dass dem private Entsorgungsunternehmen, welches den Container abholen sollte, durch den anderen privaten Entsorgungsunternehmer, der den leeren Container zur Sammelstelle der Stadt gebracht hatte, untersagt worden war, diesen Container zur Abholung der Altgeräte zu nutzen.

Die Geschäftsstelle hat das Umweltministerium NRW über den Vorfall unterrichtet und weist hierzu auf Folgendes hin:

Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 ElektroG haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die von ihnen erfassten und eingesammelten Altgeräte in Behältnissen unentgeltlich zur Abholung durch die Hersteller bereit zu stellen. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 ElektroG sind die Behältnisse von den Herstellern unentgeltlich den öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Verfügung zu stellen. Nach § 9 Abs. 5 Satz 2 ElektroG müssen die Behältnisse mit Ausnahme der Behältnisse der Sammelgruppe 4 (Gasentladungslampen) für die Aufnahme durch herkömmliche Abholfahrzeuge geeignet sein.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgesetzgeber die Art und Weise der Abholung der Altgeräte bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einer durchgängigen und klaren Regelung zugeführt. Hiernach ist gesetzlich vorgesehen, dass die Hersteller den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Erfassungsbehältnisse zur Verfügung stellen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die von ihnen eingesammelten Altgeräte in diesen Erfassungsbehältnissen zur Abholung durch die Hersteller bereit zu stellen.

Ein Umladen von Altgeräten aus den Containern der Hersteller auf dem Grundstück der Sammelstelle des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in andere Container oder auf sog. Pritschenfahrzeuge ist im ElektroG nicht vorgesehen. Ein solches Umladen ist auch schlichtweg nicht erforderlich, denn der Bundesgesetzgeber geht davon aus, dass die Hersteller Erfassungsbehältnisse zur Verfügung stellen, die durch herkömmliche Abholfahrzeuge gebracht und auch wieder abgeholt werden können. Soweit in diesem Zusammenhang Streitigkeiten zwischen privaten Entsorgungsunternehmen entstehen, weil das eine Entsorgungsunternehmen dem anderen Entsorgungsunternehmen nicht gestattet, den befüllten Container abzuholen, ist dieses allein eine Angelegenheit, die durch die Hersteller über die Stiftung EAR einer Regelung zuzuführen ist. Eine Möglichkeit ist, dass die Stiftung EAR zukünftig eigene, deutschlandweit eingesetzte Container beschafft, die von jedem privaten Entsorgungsunternehmen mit herkömmlichen Abfallfahrzeugen gebracht und abgeholt werden können und nicht im Eigentum des jeweiligen privaten Entsorgungsunternehmers stehen, der dann seinen eigenen Container nicht an ein anderes privates Entsorgungsunternehmen abgeben möchte.

Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass eine Abholung von Altgeräten etwa mit Pritschenfahrzeugen nicht im Gesetz vorgesehen ist, denn sämtliche Behältnisse nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 bis 5 ElektroG müssen, um eine Verunreinigung der Altgeräte zu vermeiden, abgedeckt sein (z. B. mit einer Plane; § 9 Abs. 5 Satz 2 ElektroG). Mit Ausnahme der Behältnisse für Gasentladungslampen (Gruppe 4) müssen die Behältnisse auch für die Aufnahme durch herkömmliche Abholfahrzeuge geeignet sein (vgl. hierzu auch Giesberths/Hilf, ElektroG, Kommentar, 1. Auflage 2006, § 9 ElektroG Rz. 78). Hieraus folgt, dass Pritschenfahrzeuge zumindest für die Gerätegruppen 1, 2, 3 und 5 nicht eingesetzt werden dürfen, zumal die Abholung über die zur Verfügung gestellten Behälter zu erfolgen hat und eine anderweitige Erfassung und Abholung in § 9 Abs. 5 ElektroG gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Az.: II/2 32-02.08 qu/qu

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