Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 471/1996 vom 20.09.1996

Abgabefreiheit der Niederschlagswassereinleitung

Nach § 7 Abs. 2 AbwAG können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder z. T. abgabefrei bleibt. Das Land hat von dieser Ermächtigung in § 73 Abs. 2 LWG Gebrauch gemacht und festgelegt, daß die Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabefrei bleibt, "wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG und § 57 Abs. 1 LWG und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG entsprechen".

Das Landesumweltamt NRW weist die Abwassereinleiter derzeit darauf hin, daß ab dem Veranlagungsjahr 1996 auch die Anforderungen des RdErl. des MURL vom 30.01.1995 "Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen" und die der "Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitung von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem (Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwV Kan)" vom 16.01.1995 einzuhalten seien. Das LUA bittet in diesen Schreiben darum, ihm kurzfristig die Anweisungen für den Betrieb und die Selbstüberwachung zuzusenden. Abschließend heißt es: "Das Vorliegen der Anweisungen und deren Einhaltung ist unverzichtbare Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Antrages gemäß § 73 LWG".

Wir weisen darauf hin, daß § 4 Abs. 2 SüwV Kan die Mindestanforderungen an eine solche Anweisung abschließend regelt und das LUA daher auch im Rahmen der Erhebung der Abwasserabgabe keine weitergehenden Anforderungen aufstellen darf. In Gesprächen mit dem MURL und dem LUA konnte insoweit auch Einvernehmen erzielt werden.

Außerdem weisen wir darauf hin, daß das MURL derzeit mit Unterstützung der Abwasserberatung NRW Pilotprojekte durchführt, in denen Anregungen für mögliche Gestaltungen solcher Dienst- und Betriebsanweisungen gegeben werden sollen.

Az.: IV/1 24-142 de/mu

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