Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 358/2004 vom 19.04.2004

Abfuhrturnus bei der Restmülltonne

Wegen vermehrter Anfragen von Städten und Gemeinden weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin: Aufgrund der bislang bekannten Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu den Abfuhrrhythmen in der kommunalen Abfallentsorgung (vgl. Mitt. StGB NRW 1996, Nr. 359, S.254) und der diesseits bekannt gewordenen Rechtsprechung kann zurzeit nicht empfohlen werden, einen vierwöchentlichen Abfuhrturnus bei den Restmüllgefäßen einzuführen. Das Umweltbundesamt hat zuletzt im Jahr 1999 unter Verweis auf seine Pressemitteilung Nr. 11/1996 nochmals empfohlen, aus Gründen der Aufrechterhaltung der Hygiene und zur Gewährleistung des Seuchenschutzes nach Möglichkeit keinen längeren Abfuhrturnus als 14 Tagen beim Restmüllgefäß zu praktizieren Abfallentsorgung (vgl. Mitt. StGB NRW 1996, Nr. 359, S.254). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 04.09.2001 (Az.: 20 UZB 01.2266 - DÖV 2001, S. 1007 f.) entschieden, dass unter dem Gesichtspunkt des Hygiene- und Gesundheitsschutzes für die Benutzer der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtung beim Restmüllgefäß ein 14-tägiger Abfuhrrhythmus gesundheitlich für die Benutzer der Abfallgefäße unbedenklich sei (vgl. hierzu auch Bay. VGH, -Urt. v. 17.06.1994 - 20 N 93.281 -, Bay. Gemeindetag 1994, S. 213). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weist darauf hin, dass nach eingehender Prüfung der wissenschaftlichen Äußerungen und Erkenntnisse bei einem 14-tägigen Abfuhrrhythmus eine gesundheitliche Unbedenklichkeit festgestellt werden könne. Dieses habe auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. v. 18.03.1997, NVWZ 1997, S. 1025) ebenso entschieden.

Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen zu dieser Fragestellung liegt allerdings nicht vor. Insgesamt ist aber darauf hinzuweisen, dass die vorstehenden Gerichtsentscheidungen ihren Ursprung immer darin gefunden haben, dass Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Auffassung waren, längerfristige Abfuhrrhythmen seien ihnen unter dem Gesichtspunkt der Hygiene und des Seuchenschutzes nicht mehr zuzumuten. Eine Verlängerung des Abfuhrturnus von 14 Tagen auf 4 Wochen birgt demnach Prozeßrisiken in sich.

In diesem Zusammenhang darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass durch die Verlängerung des Abfuhrturnus beim Restmüllgefäß regelmäßig keine wesentliche Kostenersparnis erreicht werden kann, so dass damit eine erhebliche Verminderung der Abfallentsorgungskosten nicht verbunden ist. In besonderer Weise ist auch zu beachten, dass eine Verlängerung des Abfuhrturnus beim Restmüllgefäß zu Problemen z.B. bei Familien mit Kleinkindern führt, die Einwegwindeln benutzen. Denn aufgrund des Mengenanteils bei den Einwegwindeln (ca. 6- 8 pro Tag/Kind) ergibt sich bei diesen Familien mit Kleinkindern das Problem, dass sie erheblich größere Abfallgefäße benutzen müssen, wenn der Abfuhrturnus 14 Tage übersteigt. Außerdem darf nicht verkannt werden, dass in einem Restmüllgefäß regelmäßig weitere Abfälle enthalten sind, die aus hygienischen Gründen einen überschaubaren Abfuhrturnus erforderlich machen (z.B. benutztes Verbands- und Pflastermaterial, benutzte Damenbinden, Tampons, gekochte Speisereste, ungekochte Fisch- und Fleischreste). Schließlich darf nicht vernachlässigt werden, dass beim Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung bzw. dem Gebührenzahler bei einer Streckung der Abfuhrrhythmen immer der Eindruck verbleibt, dass er für seine Abfallgebühr noch weniger an Leistungen bekommt.

Az.: II/2 31-14 qu/g

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