Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 518/2004 vom 21.06.2004

Abfuhr des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen

Aufgrund einiger Anfragen zum Abfuhrintervall des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:
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Maßgebend für die ordnungsgemäße Entsorgung des Klärschlamms aus einer Kleinkläranlage ist die DIN 4261 Teil 3 (September 1999) und nicht der Teil 1 der DIN 4261 (Dezember 2002). Im Übrigen regelt der Teil 1 der DIN 4261 auch nicht das Entsorgungsintervall bei der Klärschlammabfuhr aus Kleinkläranlagen. Vielmehr ist in Nr. 7.2 der DIN 4261 zur Schlammentnahme nur geregelt, dass Mehrkammer-Ausfaulgruben nach Feststellung halber Füllung des Nutzvolumens mit Schlamm zu entschlammen sind. Außerdem ist geregelt, dass nach der Schlammentnahme in der ersten Kammer ein vermischter Restschlamm von etwa 30 cm Höhe als Impfschlamm verbleiben sollte.
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Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn in einer gemeindlichen Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (z.B. Kleinkläranlagen) geregelt wird, dass
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·  bei Kleinkläranlagen mit Mehrkammerausfaulgruben bei Bedarf, in der Regel mindestens jedoch in zweijährigem Abstand und
·  bei allen anderen Kleinkläranlagen bzw. abflusslosen Gruben bei Bedarf, in der Regel mindestens jedoch einmal jährlich
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die Schlammbeseitigung durchgeführt werden muss.
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Diesen satzungsrechtlichen Maßgaben haben dann die Betreiber von Kleinkläranlagen Rechnung zu tragen. Ebenso haben die Wartungsfirmen die Betreiber der Kleinkläranlagen auf diese einzuhaltenden Maßgaben nach der gemeindlichen Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen hinzuweisen. Eine Nichtbeachtung der satzungsrechtlichen Vorgaben stellt damit einen Verstoß gegen die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen dar und führt zugleich dazu, dass der Betrieb der Kleinkläranlage nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Abwasserabgabengesetz nicht mehr abgabefrei ist, weil die Kleinkläranlage nicht mehr entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben wird. Denn nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Abwasserabgabengesetz wird eine Kleinkläranlage nur dann ordnungsgemäß betrieben, wenn diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Entsorgung des Klärschlamms aus der Kleinkläranlage sichergestellt ist.
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Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Funktionstüchtigkeit der Kleinkläranlagen grundsätzlich dann nicht beeinträchtigt werden kann, wenn entsprechend Nr. 7.2 der DIN 4261 Teil 1(Dezember 2002) nach der Schlammentnahme in der ersten Kammer ein vermischter Restschlamm von etwa 30 cm Höhe als Impfschlamm verbleibt.
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Az.: II/2 24-30

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