Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 554/2017 vom 24.07.2017

Abfalltrennung und Gewerbeabfallverordnung 2017

Die am 01.08.2017 in Kraft tretenden neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV - BGBl. I 2017. S. 896 ff.) beinhaltet neue Trennungsvorgaben für gewerbliche Abfälle. Die GewAbfV gilt für gewerbliche Siedlungsabfällen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GewAbfV) und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GewAbfV). Sie richtet sich an die Erzeuger und Besitzer solcher Abfälle (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 GewAbfV) und an die Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 GewAbfV).

Die GewAbfV gilt nicht für Abfälle, die dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und dem Batteriegesetz (BattG) unterliegen (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 GewAbfV) sowie für solche Abfälle, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (in NRW: Stadt, Gemeinde) im Rahmen der Abfallüberlassungspflicht nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 KrWG überlassen worden sind (§ 1 Abs. 4 GewAbfV). Ebenso bleiben die Vorgaben der Altholz-Verordnung unberührt (§ 1 Abs. 5 GewAbfV), d. h. diese sind einzuhalten. Gemäß § 2 Nr. 1 GewAbfV (Geltungsbereich) gilt die neue Gewerbeabfallverordnung für

  • gewerbliche und industrielle Siedlungsabfälle (Kapitel 20 der AVV) sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen (§ 2 Nr. 1 lit. a GewAbfV),
  • und weitere nicht in Kapitel 20 der Anlage zur Abfall-Verzeichnis-Verordnung aufgeführte, gewerbliche und industrielle Abfälle (§ 2 Nr. 1 lit. b GewAbfV), die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt, Reaktionsverhalten den Abfällen aus privaten Haushaltungen ähnlich sind (§ 2 Nr. 1 lit. b GewAbfV).

Gemäß § 3 Abs. 1 GewAbfV besteht bei gewerblichen Siedlungsabfällen grundsätzlich eine Getrennthaltungspflicht für

  • Papier (mit Ausnahme von Hygienepapier),
  • Glas,
  • Kunststoffe,
  • Metalle i. V. m. § 14 Abs. 1 KrWG sowie
  • Holz,
  • Textilien,
  • Bioabfälle (§ 3 Abs. 7 KrWG)
  • und weitere Abfallfraktionen, die in § 2 Nr. 1 Buchstabe b GewAbfV enthalten sind.

Es besteht ein striktes Vermischungsverbot bezogen auf gefährliche Abfälle (§ 3 Abs. 1 Satz 3 GewAbfV). Gefährliche Abfälle sind solche Abfälle die nach der Abfall-Verzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) an der Abfallschlüssel-Nummer gekennzeichnet sind (§ 3 AVV).

Die Getrennthaltungspflicht entfällt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 GewAbfV, wenn die getrennte Sammlung für die jeweilige Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 GewAbfV insbesondere dann, wenn kein Platz für Abfallbehälter vorhanden ist oder Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann (§ 3 Abs. 2 Satz 2 GewAbfV, z. B. Abfallbehälter in Bahnhöfen).

Die technische Unmöglichkeit ist grundsätzlich als Ausnahmefall anzusehen, weil auch in privaten Haushaltungen eine Abfalltrennung seit Jahrzehnten zumindest bezogen auf die Abfallfraktionen für Restmüll, Bioabfall sowie Altpapier möglich ist. Die getrennte Sammlung ist wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für eine getrennte Sammlung, insbesondere aufgrund der sehr geringen jeweiligen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließenden Vorbehandlung stehen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 GewAbfV). Das Vorliegen der Voraussetzungen für das Entfallen der Getrennthaltungspflicht ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 GewAbfV durch den Erzeuger-/Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen mit den dort geregelten Maßgaben zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen (§ 3 Abs. 3 Satz 3 GewAbfV). Die Dokumentation ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 GewAbfV wie folgt vorzunehmen:

  • für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GewAbfV),
  • für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling (stoffliche Verwertung - § 3 Abs. 25 KrWG) durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt , wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GewAbfV),
  • für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 GewAbfV).

Entfällt die Getrennthaltungspflicht, so sind die Abfallgemische gemäß § 4 Abs. 1 GewAbfV unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. In diesem Abfallgemisch dürfen nicht enthalten sein:

  • Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  • Bioabfälle und Glas nur, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigten oder verhindern

Zu den Abfällen aus der humanmedizinischen Versorgung (Abfallschlüssel-Nummer 18 der Anlage der AVV) gehören auch Einwegwindeln (Abfallschlüssel-Nummer: 18 01 04). Dabei ist zu beachten, dass es sich auch um gefährliche Abfälle handeln kann (Abfallschlüssel-Nummer 18 01 03). Bezogen auf Bioabfälle und Glas trifft nach der Verordnungsbegründung (Bundestags-Drucksache 18/10345 — S. 83) der Anlagenbetreiber die Entscheidung, ob Bioabfälle und Glas in den Gemischen die Vorbehandlung beeinträchtigen oder verhindern.

Es wird aber zugleich klargestellt, dass die Regelung den Hintergrund hat, dass Glas und Bioabfälle in größeren Mengen — das heißt von etwa 5 % oder mehr — den Sortierprozess in den Vorbehandlungsanlagen massiv beeinträchtigten und die Qualität der abgetrennten werthaltigen Abfälle erheblicher vermindern können. Vor diesem Hintergrund ist nach der Verordnungs-Begründung in Abfallgemischen ein Anteil von Bioabfällen und Glas von 5 % oder mehr nicht mehr als akzeptabel anzusehen. Zumindest bezogen auf die Bioabfälle kann ein gewerblicher Abfallbesitzer/-erzeuger neben der pflichtigen Restmülltonne auch freiwillig eine Biotonne des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers benutzen, um die vorstehenden Anforderungen erfüllen zu können.

Gemäß § 4 Abs. 2 GewAbfV muss sich der gewerbliche Abfallerzeuger/-besitzer bei der erstmaligen Übergabe der Gemische von dem Betreiber der Vorbehandlungsanlage in Textform bestätigen lassen, dass die Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen (§ 6 GewAbfV nach Anlage zur VO) eingehalten werden. Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage muss sicherstellen, dass ab dem 01.01.2019 mindestens eine Recyclingquote von 30 % (Masseprozent) erfüllt wird. Eine Überprüfung der Quote der Bundesregierung soll bis zum 31.12.2020 erfolgen. Aussortierte Abfälle in einer Vorbehandlungsanlage, die keinem Recycling (stoffliche Verwertung - § 3 Abs. 25 KrWG) zugeführt werden, sind nach § 6 Abs. 7 GewAbfV 2017 einer sonstigen, (insbesondere energetischen) Verwertung zuzuführen.

Die Pflicht zur Zuführung von Abfallgemischen in eine Vorbehandlungsanlage entfällt wiederum dann, wenn dieses technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Wirtschaftlich nicht zumutbar ist die Pflicht dann, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung der Abfälle außer Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung erfordert (§ 4 Abs. 3 Satz 2 GewAbfV). Die Pflicht entfällt auch dann, wenn die Getrennthaltungsquote im Vorjahr mindestens bei 90 % lag (§ 4 Abs. 3 Satz 3 GewAbfV). Entfällt die Pflicht zur Zuführung der Abfallgemische in eine Vorbehandlungsanlage ist der Weg in die energetische Verwertung für die Abfallgemische offen, wobei in dem Abfallgemisch nicht enthalten sein dürfen:

  • Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 der AVV
  • Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle nur, soweit sie die energetische Verwertung nicht beeinträchtigten oder verhindern.

Nach der Verordnungs-Begründung (Bundestags-Drucksache 18/10345, S. 85) scheidet nur die stoffliche Verwertung (Recycling — 3. Stufe der Abfallhierarchie) aus, wenn die Pflicht zur Zuführung der Abfälle in eine Vorbehandlungsanlage entfällt. An dieser Stelle greift nach der Verordnungs-Begründung nicht bereits die Beseitigung der Abfälle ein (5. Stufe der fünfstufigen Abfallhierarchie), sondern die nächstfolgende Hierarchiestufe der fünfstufigen Abfallhierarchie und dieses ist die sonstige, insbesondere energetische Verwertung ein (4. Stufe).

Um aber sicherzustellen, dass tatsächlich nur diese Abfallgemische energetisch verwertet werden, müssen diese „energetischen Verwertungsabfälle unbedingt von den anderen Abfällen, insbesondere den getrennt erfassten Abfallfraktionen sowie den für die Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage bestimmten Gemischen, getrennt gehalten werden (S. 85 der Verordnungs-Begründung 18/10345). In diesem Abfallgemisch zur energetischen Verwertung dürfen aber Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 der AVV nicht enthalten sein. Wichtig ist auch hier, dass gemäß § 4 Abs. 5 GewAbfV eine Dokumentationspflicht des gewerblichen Abfallbesitzers/-erzeugers besteht und die Dokumentationen auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen sind.

Az.: 25.0.2.1 qu

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