Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 592/2012 vom 08.10.2012

Abfallsammelplatz vor einem Grundstück

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.03.2012 (Az. 16 K 3481/11; abrufbar unter www.nrwe.de ) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer keinen Abwehranspruch dagegen hat, dass eine Stadt vor seinem Grundstück im öffentlichen Verkehrsraum einen Entleerungsort für Abfallgefäße anderer Grundstückeigentümer festlegt, deren Grundstücke in einer Stichstraße liegen, die mit Müllfahrzeuge nicht angefahren werden kann. Das VG Düsseldorf stellt unter anderem fest, dass die Kläger keinen Anspruch auf Bestimmung eines anderweitigen Bereitstellungsplatzes für die Abfallbehälter im öffentlichen Verkehrsraum haben.

Aus § 9 Abs. 1 Landesabfallgesetz NRW und der Abfallentsorgungssatzung der beklagten Stadt ergebe sich deren Recht, auch den Entleerungsort für Abfallbehältnisse im öffentlichen Verkehrsraum zu bestimmen. Diese Regelungen dienten aber allein der Einhaltung des öffentlichen Interesses, nicht aber dem Interesse der Eigentümer benachbarter oder in der Nähe gelegener Grundstücke.

Auch aus dem Eigentumsrecht (Art. 14 GG) ergibt sich nach dem VG Düsseldorf kein Abwehranspruch des Grundstückseigentümers. Durch das Aufstellen von Abfallgefäßen im öffentlichen Verkehrsraum werde das Eigentumsrecht — so dass VG Düsseldorf — erst dann beeinträchtigt, wenn nachhaltig etwa die Erschließung des klägerischen Grundstücks gestört wäre, weil das Grundstück zeitweise nicht von der Straße aus erreicht werden könnte bzw. der Kontakt nach außen in anderer Weise nicht gewährleistet wäre (vgl. OVG NRW, OVGE 30. 259). Aus dem vorgelegten Fotomaterial ergab sich — so das VG Düsseldorf - nicht, dass sich die Abfallbehälter als ein Zugangshindernis darstellen würden.

Soweit die Kläger bemängelten, dass die Abfallbehälter überfüllt seien und durch offenstehende Deckel Geruchsbelästigungen eintreten würden, z. T. auch Abfälle auf ihr Grundstück geweht würden, ist dieses nach dem VG Düsseldorf eine Beeinträchtigung, die der beklagten Stadt jedenfalls nicht unmittelbar zuzurechnen ist. Wenn die beklagte Stadt das Aufstellen im öffentlichen Verkehrsraum dulde, bedeute dieses nicht, dass sie damit Beeinträchtigungen herausfordere, die durch ein satzungswidriges Überfüllen der Gefäße verursacht wird.

Diese Beeinträchtigungen seien unmittelbar den Nutzern der Müllgefäße zuzurechnen, nicht aber der beklagten Stadt. Denn das Dulden des Aufstellortes fordert das ordnungswidrige Verhalten der Nutzer nicht heraus. Selbst wenn insoweit ein Anspruch auf Einschreiten der beklagten Stadt bestünde, würde sich dieser Anspruch nicht darauf richten, den Standort der Abfallgefäße anders zu bestimmen, sondern darauf, den ggf. ordnungswidrig handelnden Nutzer aufzugeben, die Gefäße ordnungsgemäß zu nutzen bzw. im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwanges größere Abfallbehälter in Benutzung zunehmen.

Schlussendlich ergibt sich nach dem VG Düsseldorf auch aus § 22 Straßen- und Wegegesetz NRW, der ein Einschreiten gegen eine unerlaubte Sondernutzung in einer Straße ermöglicht, kein Rechtsanspruch der Kläger, denn diese Vorschrift dient allein öffentlichen Interessen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.11.1994, Az.: 23 A 757/93).

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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