Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 296/1997 vom 05.06.1997

Abfallgebühren und Duales System

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 05. März 1997 (16 K 8325/94) entschieden, daß Kosten die dem Dualen System zuzuordnen sind, keine ansatzfähigen Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NW sind und deshalb eine Abrechnung über die Abfallentsorgungsgebühren unzulässig ist. Im entschiedenen Fall war der Kommune für die Abfuhr des gelben Sackes/der gelbe Tonne zur Erfassung der sog. Leichtstoffe ( Einweg-Verkaufsverpackungen u.a. aus Kunststoff, Metall, Verbundstoffen) nur ein 4wöchentlicher Abfuhrturnus zugestanden worden. Die Kommune hatte einen vierzehntäglichen Abfuhrturunus durchführen lassen und die hierdurch entstandenen Mehrkosten über die Abfallgebühren abgerechnet. Das VG Düsseldorf hat hierzu u.a. ausgeführt:

"Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NW sind Kosten i.S.d. Abs. 1, also Kosten, die durch Gebühren zu decken sind, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NW auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, mithin auch die an die zu zahlenden Vergütungen für die Abfuhr der Leichtstoffe. Für Fremdleistungen gilt dasselbe wie für die unmittelbar von der öffentlichen Einrichtung selbst erbrachten Leistungen. Sie müssen betriebsbedingt sein, d.h. sie müssen für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erforderlich sein (vgl. OVG NW, Urteil vom 21. Februar 1990 - 2 A 2476/86 -). Dies ist vorliegend zumindest hinsichtlich der in die Gebührenkalkulation eingestellten Mehrkosten für die 14-tägige Abfuhr der Leichtstoffe nicht der Fall. Die hierfür angesetzten Kosten von 100.000,-- DM beruhen darauf, daß der Rat beschlossen hat, Leichtstoffe 14-tägig statt vierwöchentlich abholen zu lassen. Nach dem Wertstofferfassungsvertrag mit der Arbeitsgemeinschaft (ARGE), die vom Beklagten damit beauftragt ist, im Stadtgebiet ein Duales System i.S.d. § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung (VerpackVO) durchzuführen, werden dem Beklagten jedoch nur die Kosten für eine vierwöchige Abfuhr der Wertstoffe erstattet, da die ARGE auch nur hierfür von der DSD-GmbH eine Vergütung erhält.

Dies ändert jedoch nichts daran, daß es sich bei den Mehrkosten für die 14-tägige Abfuhr der Wertstoffe um Kosten des Dualen Systems handelt und nicht um Kosten, die dem Beklagten bei der Erledigung seiner Abfallentsorgungsleistung im Rahmen seiner Einrichtung entstanden sind. Dabei ist es ohne Belang, daß vorliegend das Duale System rein formalrechtlich in die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung integriert ist. Denn diese Integration hat ausschließlich den Zweck, das Duale System dem Regelungsregime der kommunalen Abfallentsorgungssatzung unterwerfen zu können. Unberührt hiervon bleibt die nach der Verpackungsverordnung vorgegebene ausschließliche Betreiberrolle der DSD-GmbH für das Duale System und in der Konsequenz die kostenmäßige Verantwortung der DSD-GmbH für das von ihr betriebene privatwirtschaftliche System zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von Verkaufsverpackungen (vgl. Schink, Schmeken, Schwade, AbfG NW, 2. Aufl. 1996 § 5 Anm. 6.5)."

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf folgendes hin: Nach der Zielrichtung der Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 12.06.1991 ist das (Duale) System im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackungsV ein von der Privatwirtschaft finanziell getragenes privatwirtschaftliches System zur Erfassung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen. Dieses System wird flächendeckend in der Bundesrepublik Deutschland von der Duales System Deutschland GmbH (DSD-GmbH), einem Privatunternehmen, betrieben. Das Duale System ist neben das seit alters her bestehende öffentlich-rechtliche Entsorgungssystem der Kommunen getreten. Die DSD-GmbH finanziert die Erfassung und Verwertung gebrauchter Verkaufsverpackungen im Rahmen des Dualen Systems ausschließlich über den Lizenzentgelte. Diese Lizenzentgelte werden durch die DSD-GmbH auf der Grundlage von sog. Lizenzentgeltverträgen von den Herstellern/Vertreibern vereinnahmt, die ihre Produkte in Einweg-Verkaufsverpackungen abgeben. Das Lizenzentgelt bzw. der Lizenzentgeltvertrag ist die Grundlage dafür, daß die Hersteller/Vertreiber auf den von ihnen verwendeten Einweg-Verkaufsverpackungen den "Grünen Punkt" aufdrucken dürfen. Die an die DSD-GmbH gezahlten Lizenzengelte wälzen die Hersteller/Vertreiber regelmäßig über den Verkaufspreis ihrer Produkte auf den Bürger als Endverbraucher ab. Sämtliche Kosten, die im Rahmen des Dualen Systems entstehen, sind hiernach über die Lizenzentgelte für die Verwendung des "Grünen Punktes" zu vereinnahmen. Im Hinblick hierauf besteht danach für den Bürger als Endverbraucher ein sog. Verbot der Doppelbelastung, welches eine "Zusatzfinanzierung" bzw. "Subventionierung" des privatwirtschaftlichen Dualen Systems über Abfallgebühren und/oder kommunaler Haushaltsmittel generell ausschließt. Hierfür spricht auch der Gedanke der Abfallvermeidung. Der Bürger hat es als Endverbraucher beim Kauf eines Produktes in einer Verkaufsverpackung in der Hand anstelle einer Einweg-Verkaufsverpackung mit dem "Grünen Punkt" eine Mehrweg-Verkaufsverpackung zu wählen. Wählt er eine Mehrweg-Verkaufsverpackung, so bezahlt er nicht für den "Grünen Punkt", weil Mehrweg-Verkaufsverpackungen nicht der Lizenzentgeltpflicht für das Duale System unterliegen und deshalb auch nicht mit einem "Grünen Punkt" versehen sind. Der Bürger wird folglich durch den Kauf und die Benutzung einer Mehrweg-Verkaufsverpackung "finanziell honoriert", weil er grundsätzlich weder über den "Grünen Punkt" noch über die Abfallgebühr für die Benutzung der Mehrweg-Verkaufsverpackung zahlt. Dieser finanzielle Honorierungseffekt ginge verloren, wenn der Bürger als Endverbraucher wiederum indirekt über Abfallgebühren oder über kommunale Haushaltsmittel für das Duale System bezahlen müßte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bürger Einweg-Verkaufsverpackungen z.B. nicht in den gelben Sack oder die gelbe Tonne, sondern in das Restmüllgefäß (der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung) einwirft. In diesem Fall benutzt er wiederum die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Kommune und muß für diese Benutzung Abfallgebühren entrichten. Diese Doppelbelastung hat der Bürger dann allerdings selbst verursacht, weil er grundsätzlich die Möglichkeit hat, Einweg-Verkaufsverpackungen dem Dualen System zuzuführen, in dem er z.B. die Einweg-Verkaufsverpackungen aus Kunststoff, Verbundstoffen, Metall in den gelben Sack/gelben Abfallbehälter einfüllt.

Schließlich sind Kosten, die im Rahmen des Dualen Systems entstehen, keine betriebsbedingten Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NW, weil die jeweilige Stadt/Gemeinde nicht Betreiberin des Dualen Systems auf dem Gemeindegebiet ist. Sie ist allenfalls Subunternehmerin der DSD-GmbH als Betreiberin des Dualen Systems, weil die Verpackungsverordnung vom 12.06.1991 ausdrücklich vorgibt, daß ein privatwirtschaftliches System zur Erfassung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen außerhalb der kommunalen Abfallentsorgung eingerichtet wird. Kosten, die danach im Rahmen des Dualen Systems anfallen, sind danach keine Kosten, die der Stadt/Gemeinde bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Abfallentsorgungspflichten und bei dem Betrieb ihrer kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung entstehen. Letzteres hat das VG Düsseldorf festgestellt.

Az.: IV/2 33-10 qu/sb

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