Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 636/2000 vom 05.11.2000

Abfallgebühren für ungenutzte Restmülltonne

Nach einem Urteil des VG Koblenz vom 22. Februar 2000 (Az.: 7 K 1809/99) muß ein Grundstückseigentümer die Aufstellung einer Restmülltonne dulden und für deren Bereitstellung Abfallgebühren bezahlen, wenn auf seinem Grundstück beseitigungspflichtige Abfälle anfallen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Grundstückseigentümer mit der Bereitstellung der Restabfalltonne Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtung der Kommune und damit Gebührenschuldner geworden. Die Gebührenpflicht werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß er die Restmülltonne unbenutzt lasse und pro Jahr einen Abfallsack kaufe. Unstreitig fielen in dem entschiedenen Fall auf dem Grundstück Restabfälle an, die der Grundstückseigentümer der Kommune zur Beseitigung überlassen mußte. Dabei kommt es nach dem VG Koblenz nicht darauf an, ob das Restmüllgefäß zu dem jeweiligen Abfuhrtermin gar nicht, teilweise oder ganz gefüllt ist. Denn die Abfallgebühr werde nicht nur für die Entsorgung eines stets vollen Abfallgefäßes erhoben. Da unstreitig überlassungspflichtige Abfälle auf dem Grundstück anfielen, könne der Eigentümer – so das Gericht - auch nicht verlangen, daß die bereitgestellte Restmülltonne wieder abgeholt werde.

Az.: II/2 33-10

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