Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 218/2002 vom 05.04.2002

Abfallgebühr und wilder Müll

Aufgrund zahlreicher Anfragen von Städten und Gemeinden weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:

Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 3 LAbfG NRW gehören zu den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Abfallgebühr auch die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Endbeseitigen verbotswidriger Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken. Damit wird kommunalabgabenrechtlich daran angeknüpft, daß grundsätzlich nur solche Abfallentsorgungsleistungen über die Abfallgebühr abgerechnet werden dürfen, die für den Abfallgebührenzahler einen ihm zurechenbaren Vorteil beinhalten. § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 3 LAbfG NRW hebt diese kommunalabgabenrechtliche Maßgabe auf und erklärt die Kosten für die Entsorgung verbotswidriger Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglicher Grundstücken generell zu den ansatzfähigen (betriebsbedingten) Kosten, die über die Abfallgebühr abgerechnet werden können.

In diesem Zusammenhang knüpft § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 3 LAbfG NRW an die Regelung in § 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG NRW an. Nach § 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG NRW sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, verbotswidrige Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken einzusammeln. Unter Grundstücken, die der Allgemeinheit zugänglich sind, sind nach der neuen Gesetzesdefinition in § 5 Abs. 6 Satz 3 LAbfG NRW insbesondere solche Grundstücke anzusehen, deren Betreten jedermann (rein tatsächlich) ungehindert möglich ist und bei denen der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften das Betreten des Grundstückes (durch Dritte) zu dulden hat. Eine solche besondere gesetzliche Vorschrift ist z.B. § 49 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW). Nach dieser Vorschrift wird dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten die Pflicht auferlegt, Dritten das Betreten der privaten Wege, Pfade, Wirtschaftswege, Feldraine, Böschungen, Ödflächen und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr zu gestatten, soweit sich aus den §§ 50 ff. LG NRW oder aus anderen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes ergibt.

Unter Beachtung der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG NRW sind allerdings unter Berücksichtigung der tatsächlichen Komponente in der Gesetzesdefinition nur solche Grundstücke der Allgemeinheit zugänglich, wenn sie rein tatsächlich betreten werden können und auch hierzu bestimmt sind. Vor diesem Hintergrund können öffentliche Grün- und Parkanlagen grundsätzlich in ihrer Gesamtheit als Grundstücke angesehen werden, die der Allgemeinheit zugänglich sind, wenngleich beachtet werden muß, daß Blumen- und Strauchbeete in öffentlichen Grün- und/oder Parkanlagen keine Grundstücksflächen sind, die zum Betreten bestimmt sind. Es sollte allerdings dem Versuch widerstanden werden, den Begriff des der Allgemeinheit zugänglichen Grundstückes in diesem Zusammenhang zu überspannen und klassische Grünpflegekosten dem Bereich der Abfallentsorgung zuzuordnen. So begegnet z.B. bei einer Verkehrsinsel in der Mitte einer Straße, die mit Sträuchern bepflanzt ist, die Abrechnung der Kosten für verbotswidrige Abfallablagerungen zwischen den Sträuchern Rechtsbedenken. Denn diese Flächen mit Strauchanpflanzungen auf einer Verkehrsinsel sind für sich gesehen keine Grundstücke, die zum Betreten bestimmt sind. Kosten, die hier durch die Entsorgung von verbotswidrigen Abfallentsorgungen entstehen, sollten daher auch zur Vermeidung von Prozeßrisiken z. B. der allgemeinen Grünpflege zugerechnet werden.

Insgesamt empfiehlt es sich, die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 3 LAbfG NRW mit Augenmaß in der Praxis anzuwenden, zumal die Kosten für die Entsorgung verbotswidriger Abfallablagerungen im Einzelfall erheblich sein können und deshalb auch nachhaltige Auswirkungen auf die Höhe der Abfallgebühren haben können. Gleichwohl ergibt sich aus dem Gesetzestext keine Beschränkung dahin, daß lediglich die Kosten für die Entsorgung bestimmter verbotswidriger Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken abgerechnet werden können wie z.B. die Kosten für klassischen Abfall aus privaten Haushaltungen, welcher verbotswidrig auf einem öffentlichen Parkplatz nachts abgelagert worden ist.

Az.: II/2 33-10

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