Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 42/1998 vom 20.01.1998

Abfallentsorgungspflicht - Beleihung nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG

Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlaß vom 04.12.1997 klargestellt, daß eine vollständige Übertragung der kommunalen Abfallentsorgungspflicht nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG bei Abfällen aus privaten Haushaltungen nicht in Betracht kommt. Hierzu führt das Ministerium aus:

"Nach § 15 Abs. 2 KrW-/AbfG sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger von ihren Pflichten zur Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen befreit, soweit die Entsorgungspflicht Dritten oder privaten Entsorgungsträgern mit Zustimmung der zuständigen Behörde übertragen wird. Eine Pflichtenübertragung, wie sie § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG vorsieht, ist damit für die Entsorgung von Hausmüll ausgeschlossen. Es kommt insoweit lediglich eine Drittbeauftragung i.S.v. § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG in Frage. Diese Einschränkung folgt bereits aus dem Wortlaut von § 15 Abs. 2 KrW-/AbfG, der eine Befreiung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von den Pflichten zur Entsorgung nur für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen vorsieht. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber eine auch verfassungsrechtlich gebotene Aussage getroffen. Sollen abfallwirtschaftliche Aufgaben der Kommunen auf private Dritte übertragen werden, ist die politisch-demokratische Funktion der kommunalen Selbstverwaltung betroffen, da nach einer Übertragung dieser Aufgaben eine demokratische Mitwirkung der Bürger insoweit nicht mehr stattfindet und die wesentlichen Leitentscheidungen von den Kommunalparlamenten in den Geschäftsbereich der Privaten verlagert werden. Wenn hierfür auch ökonomische Erwägungen sprechen, steht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht hiergegen jedoch der politisch-demokratische Gesichtspunkt der Teilnahme der örtlichen Bürgerschaft an der Erledigung ihrer öffentlichen Aufgaben, dem in diesem Zusammenhang ein höherer Stellenwert beizumessen ist (vgl. hier: Schink, Kommunalverfassungsrechtliche Grenzen und Möglichkeiten für die Teilnahme der kommunalen Gebietskörperschaften an der Kreislaufwirtschaft, UPR 1997, 201, 208 m.w.N.).

Eine völlige Privatisierung kommunaler Leistungsbereiche in der Abfallentsorgung, die zum einen (fast) gänzlichen Ausschluß der rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten von kommunalen Entscheidungsträgern führen würde, wäre damit verfassungsrechtlich unzulässig. Vielmehr muß eine Einflußmöglichkeit der Kommunen auf die Entscheidungsorgane des Privaten, der nunmehr kommunale Aufgaben wahrnimmt, gewährleistet sein. Dies ist z.B. im Rahmen der Drittbeauftragung, nicht jedoch bei einer vollständigen Pflichtenübertragung möglich."

Das Ministerium lehnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Rechtsauffassung ab, wonach eine Pflichtenübertragung nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG unter Beibehaltung einer sog. "Reservefunktion" des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. eine Verdoppelung der Pflichtenstellung für möglich hält. Aus der Sicht des Ministeriums ist diese Rechtsauffassung nicht überzeugend, weil ein sinnvoller Unterschied zwischen der Drittbeauftragung nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG und der Beleihung nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG nur dann bestehen kann, wenn eine Übertragung zu einer vollständigen Befreiung des ursprünglich verpflichteten Entsorgungsträgers führt (vgl. Vivie, Ist die Übertragung von Entsorgungspflichten durch § 15 Abs. 2 KrW-/AbfG für Hausmüll eingeschränkt ? , NUR 1997, 174). Dies folgt nach Auffassung des Ministeriums auch aus der Begründung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages, wonach die Übertragung der Pflichten nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG befreiende Wirkung haben sollte, weil "insbesondere hinsichtlich spezieller Aufgaben für sachliche oder räumliche Teilbereiche eine Entlastung der sonst verpflichteten Entsorgungsträger" eintritt. Vor diesem Hintergrund hält das Ministerium in seinem Erlaß an die Bezirksregierungen fest, daß Anträge auf eine Pflichtenübertragung nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen abschlägig zu bescheiden sind, d.h. abzulehnen sind.

Die Geschäftsstelle weist darauf hin, daß durch den Erlaß des Ministeriums ausschließlich eine vollständige Übertragung der Abfallentsorgungspflicht einer Stadt/Gemeinde auf einen Dritten (z.B. ein privates Entsorgungsunternehmen) für Abfälle aus privaten Haushalten nicht zulassungsfähig ist. Möglich ist dagegen - wie in der Vergangenheit - eine sog. Drittbeauftragung nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG. Eine solche Drittbeauftragung bewirkt grundsätzlich keinen Übergang der Abfallentsorgungspflicht nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG. Denn der Dritte wird lediglich als "Erfüllungsgehilfe" der zur Abfallentsorgung verpflichteten Stadt/Gemeinde tätig, d.h. ihm wird lediglich die rein technische Durchführung der Pflicht überantwortet. Die Abfallentsorgungspflicht selbst verbleibt bei der Stadt/Gemeinde.

Az.: II/2 31-02

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