Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 522/2005 vom 23.06.2005

Abfallablagerungsverordnung

Nach der Abfallablagerungsverordnung ist seit 01.06.2005 die Deponierung unbehandelter biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle ohne Einschränkungen verboten. Solche Abfälle dürfen nunmehr nicht mehr ohne Vorbehandlung auf Abfalldeponien abgelagert werden.
Die Vorbehandlung der Abfälle kann entweder mechanisch biologisch (in mechanisch biologischen Anlagen – sog. MBA’s - nach der 30. BImSchV zum BImSchG) oder durch Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage erfolgen. Durch diese Behandlung können sich die Abfälle nicht weiter zersetzen oder Schadstoffe freigeben, die bei Abfalldeponien zu erheblichen Kosten der Nachsorge führen. In diesem Zusammenhang geht es insbesondere darum, Problemstände vor allem durch die Bildung von Deponiegas oder durch Sickerwasser abzustellen, die bei einer Ablagerung von unvorbehandelten Abfällen auf Abfalldeponien regelmäßig zu verzeichnen waren.

Mit dem Stichtag (01.06.2005) geht eine zwölfjährige Übergangsfrist zu Ende, in der sich Kommunen und die Entsorgungswirtschaft auf die Neuregelung einstellen konnten. Seit 1993 haben allein die Kommunen 7,5 Mrd. € investiert, um den Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung gerecht zu werden. Mit dem Verbot der Ablagerung unvorbehandelter, biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle sollen insgesamt die Gefahren für Boden, Grund- und Oberflächengewässer sowie für das Klima beseitigt werden, die mit der bisher üblichen Deponierung verbunden waren. Nachfolgende Generationen sollen nicht weiterhin mit den Risiken ständig neu produzierter Altlasten und den Kosten ihrer Sanierung belastet werden.

Unabhängig davon wird zu beobachten sein, wie sich unter anderem die energetische Verwertung von gewerblichen Abfällen in Müllverbrennungsanlagen entwickeln wird. Durch die flächendeckende Behandlung von Abfällen zur Beseitigung insbesondere in Müllverbrennungsanlagen steht zu erwarten, dass Kapazitäten für die „energetische Verwertung“ von Abfällen in Müllverbrennungsanlagen nicht mehr in dem Umfang wie in der Vergangenheit oder überhaupt nicht mehr zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund könnten sich auch im Bereich der Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen grundlegende Änderungen abzeichnen bzw. als erforderlich erweisen.

Schließlich ist in der deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob eine energetische Verwertung von (gewerblichen) Abfällen in Müllverbrennungsanlagen überhaupt zulässig ist. Bislang liegt lediglich ein Urteil des OVG Saarland vom 22.8.2003 (Az.: 3 R 1/03(3 Q 71/01) vor, wonach in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteile vom 13.2.2003 – Az.: C 228/00, NVwZ 2003, S. 455 und Az.: 4 C 458/00 – NVwZ 2003, S. 457) eine energetische Verwertung in Müllverbrennungsanlagen als unzulässig angesehen worden ist. Zu dieser Frage stehen zurzeit noch Entscheidungen des OVG Lüneburg und des OVG NRW aus.

Az.: II/2 31-02 qu/g

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