Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 302/2000 vom 20.05.2000

Abfall-Verwaltungsvorschrift zurückgezogen

Die Geschäftsstelle hatte in den Mitteilungen des NWStGB vom 20. Februar 2000 unter der Nr. 114 und Nr. 115 sowie in den Mitteilungen vom 20. März 2000 unter der Nr. 179 darüber berichtet, daß das Bundesumweltministerium den Entwurf einer 40seitigen "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" vorgelegt hatte. Die Geschäftsstelle hatte mit Schreiben vom 7.2.2000 an den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen und mit Schreiben vom 3.2.2000 an die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen gegen den Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kreislaufwirtschafts- Abfallgesetz vehement protestiert.

Hintergrund des Protestes der Geschäftsstelle war insbesondere, daß Abfallbesitzern/-erzeugern, die keine privaten Haushaltungen sind (z.B. Industrie- und Gewerbebetriebe), mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes der Weg eröffnet wurde, "Abfälle zur Beseitigung" und Abfällen zur Verwertung" an der Anfallstelle des Abfalles zu vermischen. Dieses hätte verheerende Auswirkungen auf die Entwicklung der Abfallentsorgungsgebühren und das Ende der kommunalen Abfallentsorgung bedeutet. Denn damit hätten sämtliche "Abfälle zur Beseitigung" vermischt mit "Abfällen zur Verwertung" zukünftig als "Abfall zur Verwertung" dort entsorgt werden können, wo der Entsorgungspreis am niedrigsten ist. Eine solche Regelung hätte aber dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erkennbar widersprochen. Denn dort wird insbesondere für den Bereich der Industrie- und Gewerbebetriebe (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) zwischen überlassungspflichtigen "Abfällen zur Beseitigung" und "Abfällen zur Verwertung" unterschieden. Der Bundesgesetzgeber ist damit offensichtlich nicht davon ausgegangen, daß im Interesse einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung von Abfällen in der sog. Kreislaufwirtschaft "Abfälle zur Beseitigung" mit "Abfällen zur Verwertung" ohne weiteres vermischt werden dürfen und hierdurch der Entsorgungszuständigkeit derjenigen Kommune entzogen werden können, in deren Bereich die "Abfälle zur Beseitigung" anfallen. Anderenfalls wäre nämlich eine Unterscheidung zwischen "Abfällen zur Beseitigung" und "Abfällen zur Verwertung" und die Regelung von Abfallüberlassungspflichten für "Abfälle zur Beseitigung" im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz völlig überflüssig gewesen.

Nunmehr ist bekannt geworden, daß das Bundesumweltministerium den Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zurückgezogen hat. Vor diesem Hintergrund hat der Protest der Geschäftsstelle Erfolg gezeigt. Darüber hinaus hat die 54. Umweltministerkonferenz der Bundesländer am 6./7. April 2000 in Berlin beschlossen, daß eine länderoffene Arbeitsgemeinschaft unter Federführung des Bundeslandes Baden-Württemberg eingesetzt wird. Diese Arbeitsgemeinschaft soll kurzfristig alternative Entwürfe erarbeiten, mit denen sichergestellt wird, daß Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall gegenüber den Städten, Gemeinden und Landkreisen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger überlassungspflichtig werden soll. In diesem Zusammenhang hat die Umweltministerkonferenz ihre Auffassung bekräftigt, daß eine umweltgerechte Abfallentsorgung in wesentlichen Teilen auch in der Zukunft essentieller Bestandteil der von den Kommunen wahrzunehmenden Aufgaben der Daseinsvorsorge bleiben wird. Die Umweltministerinnen und -minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder halten es für unabdingbar, daß den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Erfüllung dieser Aufgabe sowohl in bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen als auch hinsichtlich der überlassungspflichtigen Abfallarten die notwendige Planungssicherheit eingeräumt wird. Vor diesem Hintergrund wird sich die Geschäftsstelle dafür einsetzen, daß nunmehr ein Verfahren zur Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes eingeleitet wird.

Über den Fortgang wird berichtet.

Az.: II/2 31-02

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