Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 237/2001 vom 05.04.2001

Abfall auf Campingplätzen

Aus gegebenen Anlaß weist die Geschäftsstelle zur Frage, ob Abfälle von Campingplätzen "Abfälle aus privaten Haushaltungen" sind, auf folgendes hin:

Nach § 13 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wird zwischen Abfallüberlassungspflichten der sog. privaten Haushaltungen und der anderen Abfallbesitzer/Abfallerzeuger unterschieden, die keine privaten Haushaltungen sind. Im Hinblick auf die Frage, ob der auf Campingplätzen anfallende Abfall "Abfall aus privaten Haushaltungen" ist, liegt bislang keine Rechtsprechung vor.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat allerdings mit Urteil vom 23.07.1998 (Az.: 3 K 1217/97) entschieden, daß Abfall, welcher in Ferienwohnungen anfällt, Abfall aus privaten Haushaltungen ist. Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach dem VG Freiburg solche, die im Rahmen der privaten Lebensführung typischerweise anfallen und regelmäßig aus privaten Haushaltungen entfernt werden müssen. Entscheidend ist dabei die Herkunft des Abfalls, nicht seine Beschaffenheit. Dabei ist maßgeblich der Zeitpunkt, zu dem die Abfälle als solche anfallen. Es kommt hiernach nach dem VG Freiburg darauf an, wer den Abfall erzeugt (vgl. § 3 Abs. 5 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz).

Ausgehend hiervon ist das VG Freiburg der Auffassung, daß Abfälle in Ferienhäusern bzw. Ferienwohnungen Abfälle aus privaten Haushaltungen sind, weil die Mieter in diesen Ferienwohnungen vorübergehend an einem anderen Ort, namentlich in der Ferienwohnung, ihre private Lebensführung durchführen und in diesem Zusammenhang typischerweise Abfälle anfallen. Anders als bei einem Hotel, bei dem die Verpflegung der Gäste Teil der ihnen erbrachten gewerblichen Leistung ist, versorgen sich bei Ferienwohnungen nach dem VG Freiburg die Mieter der Ferienwohnung selbst, so daß der in diesem Zusammenhang anfallende Abfall als Abfall aus privaten Haushaltungen angesehen werden kann, mit der Folge, daß die Abfallüberlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für alle Abfälle besteht, d.h. sowohl für "Abfälle zur Beseitigung" als auch für "Abfälle zur Verwertung".

Vor diesem Hintergrund liegt auch in bezug auf einen Campingplatz eine Situation vor, die der Situation in Ferienwohnungen bzw. Ferienhäusern vergleichbar ist. Auch hier wird die private Lebensführung vorübergehend auf den Campingplatz verlegt, so daß insoweit davon ausgegangen werden kann, daß Abfall aus privaten Haushaltungen anfällt. Besonders deutlich wird dieses auch bei sog. Dauercampingplätzen, die gewissermaßen schon einem Nebenwohnsitz gleichkommen. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, daß die Stellflächen auf dem Campingplatz gewerblich vermietet werden. Denn entscheidend ist nach dem VG Freiburg, in welchem Zusammenhang die Abfälle anfallen und wer sie erzeugt. Hiernach fallen die Abfälle im Rahmen der privaten Lebensführung der Campingplatzbenutzer an und können danach als Abfall aus privaten Haushaltungen angesehen werden. Damit müssen sämtliche "Abfälle zur Beseitigung" und sämtliche "Abfälle zur Verwertung", die auf einem Campingplatz anfallen als Abfall aus privaten Haushaltungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG an die jeweilige Stadt/Gemeinde überlassen werden, soweit durch die Campingplatz-Benutzer keine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung der Abfälle (z.B. durch Eigenkompostierung) stattfindet. Letzteres dürfte jedoch grundsätzlich nicht der Fall sein, weil auf Campingplätzen durch die Camping-Platzbenutzer wohl kaum eine Eigenkompostierung von biogenen Abfällen durchgeführt werden dürfte.

Az.: II/2 31-02-7

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