Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 609/2022 vom 10.10.2022

82.100 Personen erhielten Ende 2021 in NRW Hilfe zur Pflege

Während Ende letzten Jahres 3,3 Prozent weniger Menschen Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung empfingen als Ende 2020, stieg die Zahl der Hilfeempfänger außerhalb von Einrichtungen um 3,5 Prozent an.

Ende 2021 erhielten in Nordrhein-Westfalen 82 100 Personen Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII). Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, war die Empfängerzahl damit um 2,4 Prozent niedriger als ein Jahr zuvor.

70 550 Personen erhielten am Jahresende 2021 in Nordrhein-Westfalen Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung wie beispielsweise einem Pflegeheim. Das waren 3,3 Prozent weniger als Ende 2020. Das Durchschnittsalter lag hier bei 80,3 Jahren und 68,3 Prozent waren weiblich. Mehr als vier Fünftel der Empfängerinnen und Empfänger in Einrichtungen (83,6 Prozent) erhielten Leistungen der stationären Pflege mit einem Pflegegrad von mindestens drei (schwere bis schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit).

Die Zahl der Personen, die Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen bezogen haben, lag Ende 2021 bei 11 565 Personen; das waren 3,5 Prozent mehr als ein Jahr zuvor. Mit durchschnittlich 73 Jahren war dieser Personenkreis jünger als die Personen mit Leistungsbezug in Einrichtungen und der Anteil der Empfängerinnen war mit 56,5 Prozent geringer als in Einrichtungen.

Pflegebedürftige Personen haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, wenn der notwendige und angemessene Pflegebedarf nicht bzw. nicht vollständig durch Leistungen der Pflegeversicherung gedeckt ist und die bzw. der Pflegebedürftige sowie seine unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht über genügend Eigenmittel verfügen, um die verbleibenden Kosten zu tragen.

Das Statistische Landesamt weist darauf hin, dass seit dem Berichtsjahr 2020 die Ergebnisse der Statistik der Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII aus Datenschutzgründen auf Vielfache von fünf gerundet werden.

Az.: 37.0.6.1-001/008

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