Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 609/2004 vom 09.08.2004

7. GWB-Novelle berücksichtigt Interessen der Kommunen

Der Bundesrat hat zu dem Regierungsentwurf für die 7. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Stellung genommen. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hatte bereits sehr frühzeitig gegenüber dem für die Erarbeitung des Regierungsentwurfs, durch den das deutsche Kartellrecht an das europäische angepasst werden soll, federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Positionierung abgegeben. Auf diesem Wege ist es gelungen, dass die für die Städte und Gemeinden wichtigen Punkte „kartellrechtlicher Schutz für die geschlossenen Versorgungsgebiete im Wasserbereich (§ 131 Abs. 6 GWB)“ und „Zulässigkeit von kommunalen Einkaufskooperationen“ eine zufrieden stellende Regelung erfahren haben.

Sowohl der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 441/04) als auch die Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 441/04 (Beschluss)) sind im Intranet-Angebot des Verbandes unter "Fachinformation und Service", "Fachgebiete", "Finanzen und Kommunalwirtschaft", "GWB" abrufbar.

Die 7. GWB-Novelle soll das deutsche Recht an die EG-Verordnung 1/2003, die am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist, anpassen. Bereits im Vorfeld der Erarbeitung des Referentenentwurfs hat sich der Deutsche Städte- und Gemeindebund an das BMWA gewandt und eine unveränderte Beibehaltung des § 131 Abs. 6 GWB gefordert. Diese Regelung bietet als Ausnahmevorschrift einen kartellrechtlichen Schutz für die geschlossenen Versorgungsgebiete im Wasserbereich. Der jetzt vorliegende Entwurf trägt der kommunalen Forderung Rechnung. Er sieht keine Änderung des § 131 Abs. 6 GWB vor.

Ein weiterer für die Städte und Gemeinden wichtiger Punkt bei der Novellierung des GWB ist die Ausgestaltung der kartellrechtlichen Rahmenbedingungen für kommunale Einkaufskooperationen. Diese sind bisher im § 4 Abs. 2 GWB geregelt. Durch die Anpassung des GWB an europäisches Recht erfolgt eine rechtssystematische Umstellung des Gesetzes vom Verbot mit Genehmigungsvorbehalt zur Legalausnahme. Im Rahmen dieser Umstellung soll § 4 Abs. 2 vollständig gestrichen werden. Für die Frage der Zulässigkeit kommunaler Einkaufskooperationen werden daher zukünftig die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben direkt von Bedeutung sein. Der dadurch eröffnete Spielraum für solche Kooperationen ist jedoch weiter als die Vorgaben des § 4 Abs. 2 GWB. Die Streichung ist daher aus Sicht der Städte und Gemeinden zu begrüßen.

Die Europäische Kommission hat bereits im Jahr 2001 Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (Bekanntmachung der Kommission vom 6. Januar 2001 – 2001/C 3/02 - S. 3/30) veröffentlicht. Diese Leitlinien, die ebenfalls im Intranet unter "Fachinformation und Service", "Fachgebiete", "Finanzen und Kommunalwirtschaft", "GWB" abrufbar sind, enthalten auch Auslegungsgrundsätze zur kartellrechtlichen Beurteilung von Einkaufskooperationen. Ein wesentliches Kriterium für diese Beurteilung ist danach die durch die Bündelung entstehende Marktmacht. Die Leitlinien gehen davon aus, dass Einkaufskooperationen mit einem kumulierten Marktanteil der Beteiligten von weniger als 15 % entweder noch keine Marktmacht i.S.d. Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag darstellen oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzung des Art. 81 Abs. 3, der die Kriterien für eine Bewertung der Auswirkungen einer Einkaufsvereinbarung vorgibt, erfüllen. Anders als nach dem bisherigen § 4 Abs. 2 GWB ist nach den Ausführungen in den Leitlinien ein über den Einzelfall hinausgehender Bezugszwang über die Einkaufskooperationen dabei grundsätzlich nicht als unzulässig anzusehen (vgl. die Randnummern 115-138).

Die Bundesregierung wird nach der Sommerpause eine Erwiderung auf die Stellungnahme des Bundesrates zu ihrem Entwurf verfassen. Danach erfolgt die Beratung des Gesetzentwurfes im Bundestag.

Az.: IV/3 810-05/1

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