Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 425/2006 vom 23.06.2006

2. Schulrechtsänderungsgesetz verabschiedet

Am 22. Juni 2006 hat der Landtag das 2. Schulrechtsänderungsgesetz mehrheitlich beschlossen. Eine Neuregelung betrifft nach Mitteilung des Schulministeriums auch die sog. eigenverantwortliche Schule. In Absprache mit dem Schulträger und der Schulaufsicht können Schulen selbst entscheiden über Stellenbewirtschaftung, Personalverwaltung, Einsatz von Sachmitteln und Unterrichtsorganisation. Die Leitungsaufgaben von Schulleitern werden hervorgehoben und ausgebaut. Ihnen werden sukzessive Aufgaben der Dienstvorgesetzten übertragen. Nach einer Experimentierklausel können neue Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung erprobt werden.

Darüber hinaus wird mit Beginn des Jahres 2007 eine Sprachstandsfeststellung über Kinder im Alter von 4 Jahren – 2 Jahre vor der Einschulung – eingeführt. Eine altersgerechte Sprachentwicklung und die Beherrschung der deutschen Sprache sind nach Mitteilung des Landes NRW Voraussetzung für ein erfolgreiches Lernen. Eine gezielte vorschulische Sprachförderung soll daher früher beginnen. Bei allen Kindern wird künftig 2 Jahre vor der Einschulung festgestellt, ob ihr Sprachvermögen altersgemäß entwickelt ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Dies geschieht in Verantwortung der Schulämter im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens in Kindertageseinrichtungen und Grundschulen.

Eine weitere Änderung betrifft die Bildung von Grundschulverbünden. Es werden - so das MSW NRW - trotz Rückgangs der Schülerzahlen um rund ein Fünftel in den nächsten zehn Jahren, kleine, wohnortnahe Grundschulstandorte gesichert, in dem es den Schulträgern ermöglicht wird, Grundschulverbünde einzurichten. Ein solcher Grundschulverbund führe zu einem effektiven Ressourceneinsatz und zu einer Verbesserung der pädagogischen Möglichkeiten. Eine Mitwirkung der Eltern wird durch Teilschulpflegschaften gewahrt. Auch Bekenntnisschulen können unter Wahrung ihrer besonderen Ausrichtung Teil eines Grundschulverbundes werden; darüber bestehe Einvernehmen mit der katholischen und evangelischen Kirche.

Änderungen sind auch bei der Wahl der Schulleiter vorgesehen. Die Schulleiter werden zukünftig durch die Schulkonferenz gewählt und in ein Zeitbeamtenverhältnis berufen. Das Schulministerium weist allerdings darauf hin, dass der Schulträger nunmehr eine Stimme in der Schulkonferenz erhalte und darüber hinaus ein Vetorecht eingeräumt werde. Nach Kenntnis der Geschäftsstelle ist hierfür allerdings eine 2/3-Mehrheit des zuständigen Organs des Schulträgers erforderlich. Die erste und zweite Amtszeit der Schulleiter beträgt jeweils 5 Jahre, danach kann die Wiederwahl auf Dauer erfolgen.

Nach Mitteilung des Schulministeriums sind Bußgeldverfahren gegen sog. „Schulschwänzer“ vor Vollendung des 16. Lebensjahres nicht möglich. Die Wirksamkeit der Maßnahmen gegen Schulschwänzer werde deshalb dadurch erhöht, dass die Schulpflichtigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und damit ordnungswidrig handeln könnten, künftig auch selbst für ihre Schulversäumnisse verantwortlich gemacht und für dauerhaftes Schwänzen von der Schulaufsicht mit einem Bußgeld belegt werden könnten.

Ab dem Schuljahr 2007/08 sieht das Schulgesetz schrittweise eine frühere Einschulung vor. Der Stichtag für das Einschulungsalter wird beginnend mit dem Schuljahr 2007/08 schrittweise vom 30. Juni auf den 31. Dezember verlegt. Um dieses Ziel auch im Hinblick auf die Lehrerversorgung durch das Land NRW erreichen zu können, sieht das Schulgesetz zunächst alle zwei Schuljahre eine Vorziehung des Einschulungsstichtages um einen Monat vor, ab dem Schuljahr 2011/2012 um jährlich einen Monat. So wird der 31. Dezember als Einschulungsstichtag zum Schuljahr 2014/2015 realisiert sein. Eltern können allerdings bei Kindern, die nach dem 30. September das 6. Lebensjahr vollenden, ohne weitere Begründung entscheiden, ihre Kinder ein Jahr später einzuschulen.

Ab dem Schuljahr 2008/09 werden die Schulbezirke und die Schuleinzugsbereiche aufgehoben. Durch die Aufhebung der Grundschulbezirke wird es ab dem 01.08.2008 den Eltern freigestellt, ihre Kinder an einer anderen als der wohnortnächsten Grundschule anzumelden. Zudem wird erstmals ein gesetzlicher Anspruch auf den Besuch der wohnortnächsten Grundschule im Rahmen der Aufnahmekapazitäten eingeführt. Damit hat das Land die Forderung der kommunalen Spitzenverbände, die Aufhebung der Schulbezirke und der Schuleinzugsbereiche den Kommunen selbst zu überlassen, nicht berücksichtigt.

Darüber hinaus wird ab dem Schuljahr 2008/09 das Fach Englisch von der 1. Klasse an (zweites Schulhalbjahr) eingeführt.

Zum Schuljahr 2010/11 wird die Sekundarstufe I und die gymnasiale Oberstufe neu geordnet (Abitur nach 12 Jahren). Das bisher vorgesehene Modell „10 + 2“ für die Verkürzung der Schulzeit bis zum Abitur wird durch das Modell „9 + 3“ ersetzt. Die Sekundarstufe I endet am Gymnasium bereits nach der 9. Klasse, anschließend bleibt es bei einer dreijährigen Oberstufe. Über die Stundentafel für alle Schulformen hinaus wird es nach Mitteilung des Schulministeriums im verkürzten Bildungsgang am Gymnasium zur freien Verfügung der Schulen ein zusätzliches Stundenvolumen von weiteren 5 Stunden in den Klassen 5 bis 9 geben. Dadurch könnten vor allem Fördermaßnahmen verwirklicht werden. Die gymnasiale Oberstufe werde grundlegend reformiert, um ihre allgemein bildende Funktion zu stärken und die Studierfähigkeit der Abiturientinnen und Abiturienten zu verbessern.

Az.: IV/2 209-1

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