Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 238/2024 vom 05.03.2024

12. Änderung der Bundes-Abwasserverordnung

Am 01.03.2024 ist die 12. Änderung der Bundes-Abwasserverordnung in Kraft getreten (verkündet im BGBl. I Nr. 66 vom 29.03.2024 – www.recht.bund.de). Durch die erneute Änderung der Bundes-Abwasser-Verordnung sind insbesondere der Anhang 9 (Herstellung von Beschichtungsstoffen), Anhang 22 (Chemische Industrie) , Anhang 36 (Herstellung von Kohlenwasserstoffen), Anhang 37 (Herstellung anaorganischer Pigmente), Anhang 42 (Alkalichloridelektrolyse), Anhang 43 ( Herstellung von Chemiefasern, Folien, Schwammtuch nach dem Viskoseverfahren sowie von Celluloseacetatfasern) neu gefasst worden. Anhang 48 (Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe) wurde aufgehoben.

Die Bundes-Abwasserverordnung gibt in ihren 57 Anhängen für Abwasser aus bestimmten Herkunftsbereichen besondere Anforderungen vor. Ist ein Anhang seinem Anwendungsbereich nach einschlägig, so müssen die dort geregelten Maßgaben durch den jeweiligen Abwasserproduzenten beachtet werden. Insoweit ist die Bundes-Abwasserverordnung auch für die Erteilung von sog. Indirekteinleitungen in die öffentliche Abwasseranlage durch die zuständige Wasserbehörde von Bedeutung.

Dennoch kann die Stadt bzw. Gemeinde als Betreiberin der öffentlichen Abwasseranlage in ihrer Abwasserbeseitigungssatzung als Benutzungsordnung für die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung weitere Anforderungen an die Zusammensetzung des Abwassers vor dessen Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage (Abwasserkanalisation) stellen. Insbesondere sind Einleitungsverbote oder Einleitungsbeschränkungen, die sich aus dem kommunalen Satzungsrecht ergeben neben den Anforderungen gemäß § 57 Abs. 1 WHG grundsätzlich zulässig (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.11.2021 – Az. 15 A 3422/19-; OVG NRW, Beschluss vom 24.08.2015 – Az. 15 A 2340/14-; OVG NRW, Beschluss vom 13.09.2012 – Az. 15 A 1467/11- jeweils zum Einbau eines Fettabscheiders; OVG NRW, Urteil vom 14.12.2017 – Az. 15 A 2315/16- zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Reinigung des Straßenoberflächenwassers vor Einleitung in den öffentlichen Regenwasserkanal gegenüber dem zuständigen Straßenbaulastträger; Queitsch in: Wellmann/Queitsch, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2024, § 58 WHG, Rz. 8 c).

Vor diesem Hintergrund kann die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt bzw. Gemeinde in ihrer Abwasserbeseitigungssatzung grundsätzlich Einleitungsverbote oder Einleitungsbeschränkungen regeln, um insbesondere die Funktionstüchtigkeit ihrer öffentlichen Abwasseranlage zu schützen und die Einhaltung der abwasserrechtlichen Vorgaben und Pflichten sicherzustellen.

Az.: 24.1.1 qu

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