Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 398/2012 vom 20.07.2012

1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz und Umlagengenehmigungsgesetz

Am 21. Juni 2012 hat der nordrhein-westfälische Landtag die Gesetzentwürfe der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zu einem Gesetz über die Genehmigung der Kreisumlage und anderer Umlagen (Umlagengenehmigungsgesetz - UmlGenehmG, LT. Drs. 16/46) und eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinde und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - NKFWG, LT. Drs. 16/47) an den Ausschuss für Kommunalpolitik überwiesen. Der Ausschuss für Kommunalpolitik wird am 7. September zu dem 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durchführen, zu dem UmlGenehmG wird eine schriftliche Anhörung durchgeführt.

1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz

Im Wesentlichen greift der Gesetzentwurf das NKF-Fortentwicklungsgesetz aus der 15. Wahlperiode wieder auf, welches nach Auflösung des Landtages am 14.03.2012 nicht beschlossen worden ist. Der nunmehr vorgelegte Gesetzentwurf für eine Weiterentwicklung des NKFG enthält eine Vielzahl von redaktionellen Änderungen, die aus Sicht der Geschäftsstelle weitgehend unproblematisch sind. Es wurden viele Forderungen der kommunalen Spitzenverbände aus der Evaluierung aufgegriffen. Der Gesetzentwurf enthält teilweise sehr grundsätzliche Neuregelungen, die zum Teil über die Initiative zur Evaluierung des NKF in der 15. Legislaturperiode hinausgehen.

Wesentliche Regelungen des Gesetzentwurfs sind:

  • § 76 Abs. 1 Ziffer 2 GO, wonach die Gemeinde zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat, wenn bei der Aufstellung der Haushaltssatzung in zwei aufeinander folgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zehntel (bisher „ein Zwanzigstel“) zu verringern
  • § 35 Abs. 5 GemHVO, wonach außerplanmäßige Abschreibungen bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens vorzunehmen sind, um diesen mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der diesem am Abschlussstichtag beizulegen ist. „Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung vorgenommen werden. Außerplanmäßige Abschreibungen sind im Anhang zu erläutern“
  • § 43 Abs. 3 GemHVO, danach soll geregelt werden: „Erträge und Aufwendungen aus dem Abgang und der Veräußerung von Vermögensgegenständen nach § 90 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung sowie aus Wertveränderungen von Finanzanlagen sind unmittelbar mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen. Die Verrechnungen sind im Anhang zu erläutern.“
  • Nach Artikel 11 des NKFWG-E sollen die Vorschriften erstmals auf das Haushaltsjahr 2013 anzuwenden sein. Abweichend davon soll zugelassen werden, dass die Änderungen u.a. in der GO und GemHVO auf den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 angewendet werden können 

Der Gesetzentwurf ist für Mitgliedstädte und -gemeinden im Internetangebot des StGB NRW (Mitgliederbereich) unter Fachinfo und Service/Fachgebiete/Finanzen und Kommunalwirtschaft/Gemeindehaushaltsrecht/Neues Kommunales Finanzmanagement/Evaluierung abrufbar.

Umlagengenehmigungsgesetz

Der Gesetzentwurf basiert auf dem Gesetzentwurf der Landesregierung und den damaligen Änderungsanträgen der Fraktion der SPD, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der FDP in der 15. Wahlperiode des Landtages Nordrhein-Westfalen. Nach der Auflösung des Landtages war das Umlagengenehmigungsgesetz von materieller Diskontinuität betroffen. Der nun vorgelegte neuerliche Gesetzentwurf enthält im Vergleich zur letzten Vorlage der 15. Wahlperiode im Wesentlichen redaktionelle Änderungen.

Der Gesetzentwurf ist  für Mitgliedstädte und -gemeinden im Internetangebot des StGB NRW (Mitgliederbereich) unter Fachinfo und Service/Fachgebiete/Finanzen und Kommunalwirtschaft/ Gemeindehaushaltsrecht/Kreisumlage unter Umlagengenehmigungsgesetz abrufbar. Über die weitere Entwicklung wird der StGB NRWinformieren.

Az.: IV/1 904-05/18

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