Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 24/2023 vom 11.01.2023

Entlastung für Heizöl- und Pelletkunden nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz

Aufgrund zahlreicher Nachfragen aus unseren Mitgliedskommunen, wie die Umsetzung des Antragsverfahrens und hier insbesondere die Zuständigkeit geregelt ist, teilen wir Ihnen folgendes mit:

Im Rahmen eines Entschließungsantrages zu den Preisbremsengesetzen hatten die Koalitions-Fraktionen auf Bundesebene die Einrichtung eines zusätzlichen Härtefallfonds beschlossen. Darüber hatten wir mit Schnellbrief Nr. 633 vom 20.12.2022 informiert. Für diesen Fonds stellt der Bund den Ländern finanzielle Mittel im Umfang von bis zu 1,8 Milliarden Euro bereit. Mit den Mitteln aus dem Fonds können auch die Preissteigerungen bei privaten Verbraucherinnen und Verbrauchern abgefedert werden, die andere Heizmittel verwenden als diejenigen, die vom Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz erfasst sind, wie etwa Heizöl und Pellets. Eine entsprechende Anpassung des Stabilisierungsfondsgesetzes ist im Rahmen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bereits erfolgt, vgl. Art. 14, § 26 a. Die Berechnung der Entlastung soll sich an die Systematik der Preisbremsen anlehnen.

Die administrative Umsetzung wird durch die Länder erfolgen. Auf Nachfrage hat uns das MWIKE NRW mitgeteilt, dass noch keine Erkenntnisse zu dem Verfahren vorliegen. Die Details der Härtefallregelung sind also noch zu erarbeiten, so auch die Zuständigkeiten.

Az.: 28.6.1-002/026

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