Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 747/2023 vom 30.11.2023

Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen

Die Bundesnetzagentur hat Regelungen festgelegt, wie steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z.B. Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Autos) in das Stromnetz integriert werden können. Mit den Regelungen soll Vorsorge dafür getroffen werden, dass Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Autos zügig angeschlossen und sicher betrieben werden können. Ziel der BNetzA ist, dass jeder angeschlossen wird und gleichzeitig alle ein sicheres Netz haben.

Wesentliche Inhalte der Festlegung

Die Bundesnetzagentur hat die Regelungen gegenüber dem Entwurf vom Juni 2023 (dazu siehe Mitteilung Nr. 374 vom 26.06.2023) in kleineren Punkten angepasst. Der Netzbetreiber darf den Anschluss von neuen Wärmepumpen oder privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos zukünftig nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht, die Belastung des Netzes reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmt“. Diese Maßnahme muss sich aus objektiven Kriterien der Netzzustandsermittlung ableiten. Die Netzzustandsermittlung stellt die aktuelle Netzauslastung anhand von Echtzeit-Messwerten dar. Zu diesem Zweck ist eine zügige Digitalisierung der Niederspannungsnetze inklusive Erhebung von Echtzeit-Messwerten notwendig. Vollständige Abschaltungen der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind nicht mehr zulässig.

Dabei muss eine Mindestleistung immer zur Verfügung stehen, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Die Netzbetreiber dürfen dabei den Bezug für die Dauer der konkreten Überlastung auf bis zu 4,2 kW senken. Damit können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen. Die besonderen Anforderungen von Großwärmepumpen werden berücksichtigt.

Die BNetzA rechnet nun laut Präsident Klaus Müller damit, dass Eingriffe des Netzbetreibers die zwingende Ausnahme bleiben. Müller erklärte anlässlich der Veröffentlichung der Festlegung, dass damit die Möglichkeiten der Verbraucher gestärkt werden, Reduzierungen eigenständig zu koordinieren und dabei selbst erzeugten Strom anzurechnen. Verbraucher werden die Eingriffe - so Müller - meist kaum bemerken, da ein Basisbezug an Strom gesichert wird. Wenn Engpässe auftreten, müsse das Netz ausgebaut werden. Darauf werde die BNetzA laut Müller achten.

Bewertung

Es ist zu begrüßen, dass es nach langer Diskussion zu einem Kompromiss in der Frage gekommen ist, wie ein sicherer und für die Verbraucher verlässlicher Netzbetrieb gewährleistet werden kann. Beides ist Voraussetzung für das Gelingen der Verkehrs- und Wärmewende. Gleichzeitig dürfen die kommunalen bzw. kommunal geprägten Netzbetreiber im Zuge der Engpassmanagements nicht überlastet werden. Deshalb erscheint es sachgerecht, dass die zeitliche Befristung von Netzeingriffen gelockert wird. Die Begrenzung des Eingriffes wird auf die „Zeit der konkreten Überlastung“ festgelegt. Vorher galt eine starre Begrenzung auf zwei Stunden.

Darüber hinaus wird sich in der Praxis beweisen müssen, ob die Anhebung der Mindestgarantieleistung von 3,7 KW auf 4,2 KW richtig ist. So fordert etwa der VKU, dass die BNetzA nachschärfen muss, wenn dieser Wert für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nicht ausreicht. Wichtig ist, dass BNetzA-Präsident Müller anlässlich der Veröffentlichung der Festlegung auf die Notwendigkeit der Netzausbaus bei Engpässen hingewiesen hat. Die BNetzA hat die wesentlichen Instrumente hierfür selbst in der Hand. Durch eine angemessene Eigenkapitalverzinsung für neue sowie für bestehende Netze werden die notwendigen Investitionen angereizt.

Die Pressemitteilung zur Festlegung sowie die Festlegung selbst sind auf der Internetseite der BNetzA unter folgendem Link abrufbar.

Az.: 28.6.10-004/002

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