Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 374/2023 vom 26.06.2023

Weitere Konsultation der Bundesnetzagentur zur Regelung des Stromnetzes

Die Bundesnetzagentur hat Regelungen vorgestellt, damit steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie beispielsweise Ladeeinrichtungen für E-Autos und Wärmepumpen sicher und zügig in das Stromnetz integriert werden können. Zugleich werden die Grundlagen für die Einführung eines variablen Netzentgelts geschaffen. Die Regelungen sind Teil einer Überarbeitung des entsprechenden Eckpunktepapiers der Behörde aus dem November 2022 und werden nun erneut konsultiert. Aus kommunaler Sicht sind die erweiterten Regelungen zu einer verbesserten Steuerbarkeit der Netze im Bedarfsfall sowie die Erhöhung der garantierten Mindestbezugsleistung zu begrüßen. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass beispielsweise Wärmepumpen und Wallboxen bei limitierten Netzkapazitäten sicher betrieben werden können. Es wird nun zu prüfen sein, ob mit den vorgelegten Änderungen der notwendige Ausgleich zwischen einem sicheren Netzbetrieb und dem Interesse der Verbraucher, jederzeit Strom in der gewünschten Höhe zu beziehen, erreicht wird. Ziel muss es sein, parallel zum Hochlauf von Wärmepumpen und Elektromobilität auch die Stromnetze effizient um- und auszubauen.

Änderungen gegenüber den Eckpunkten von November

Die Bundesnetzagentur hat ihren Regelungsvorschlag aus den im November 2022 veröffentlichten Eckpunkten im Lichte der Stellungnahmen in zahlreichen Aspekten angepasst.

Die Behörde beabsichtigt, die garantierte Mindestbezugsleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Falle einer netzorientierten Steuerung anzuheben. In den Eckpunkten hatte sie ursprünglich noch einen Wert von 3,7 kW angesetzt. Nach den neuen Vorschlägen soll nun immer sichergestellt sein, dass mindestens 4,2 kW zur Verfügung stehen. Damit können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden.

Um die Freiheitsgrade der Verbraucher zu erhöhen, sollen Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach den neuen Vorschlägen lediglich den netzwirksamen Leistungsbezug reduzieren. In diesem technologieoffenen Ansatz kann die Leistung mehrerer Anlagen im Haushalt mit Hilfe von Energiemanagementsystemen verrechnet werden. Vom Netzbetreiber wird dann nicht mehr die einzelne Anlage gedimmt. Eine Wallbox darf also zum Beispiel im Falle einer Netzbetreibersteuerung mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Solaranlage bezogen wird. Lediglich der zulässige Strombezug aus dem Verteilernetz darf nicht überschritten werden.

Die Bundesnetzagentur erhöht die Transparenz. Netzbetreiber sollen Steuerungseingriffe in einem einheitlichen Format auf einer gemeinsamen Internetplattform detailliert ausweisen. So ist auch für eine breite Öffentlichkeit nachvollziehbar, wenn in einzelnen Netzbereichen Überlastungsprobleme auftreten und der Netzbetreiber sein Netz aufrüsten muss.

Für den Fall, dass der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung einer Aufforderung, den Leistungsbezug zu reduzieren, nicht nachkommt oder seine Pflicht verletzt, dem Verteilernetzbetreiber zu melden, wenn er seine Verbrauchseinrichtung dauerhaft außer Betrieb nimmt, sehen die neuen Regelungen Sanktionen vor.

Reduzierung des Entgelts

Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung, sollen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen auch nur ein reduziertes Netzentgelt zahlen müssen.

Angesichts der großen Unterschiede bei den Anschluss- und Verbrauchssituationen schlägt die Bundesnetzagentur verschiedene Modelle der Entgeltreduzierung vor. Dem Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung soll ein Wahlrecht eingeräumt werden.

Der Nutzer kann deshalb die Variante eines pauschalen Rabatts auf das Netzentgelt wählen. Dabei gilt eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung des Rabatts je Netzbetreiber. Er kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro im Jahr betragen. Das entspricht einer Reduzierung um 50 bis 95 Prozent des für den jährlichen Verbrauch eines E-Autos (ca. 2.500 kWh) zusätzlich zu zahlenden Netzentgelts.

In der Konsultation wurde vorgetragen, die verpflichtenden Elemente durch einen Einstieg in ein Anreizsystem zu ergänzen. Über variable Netzentgelte könnten die Stromnetze entlastet werden, indem sie Verbraucher anreizen, ihren Verbrauch freiwillig in Zeiten geringerer Stromnachfrage zu verschieben.

Die Bundesnetzagentur legt deshalb nun zukunftsgerichtet erstmals Rahmenbedingungen für ein variables Netzentgelt vor, die sicherstellen, dass Verbrauchsverschiebungen belohnt werden können, gleichzeitig Kunden ohne verschiebbare Verbräuche nicht benachteiligt werden. Nach dem Plan der Bundesnetzagentur muss der Netzbetreiber dem Verbraucher ein zeitvariables Netzentgelt in Verbindung mit dem pauschalen Rabatt optional anbieten. Vorgesehen sind mehrere Zeitfenster mit drei Preisstufen der örtlich geltenden Netzentgelte. Die Zeitfenster und Preisstufen werden kalenderjährlich festgelegt und gelten für das gesamte Netzgebiet.

Ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt wird ergänzt um ein variables Netzentgelt. Dies dürfte nach Einschätzung der Bundesnetzagentur in Zukunft für die E-Mobilität sehr attraktiv sein.

Die zweite durch den Nutzer wählbare Variante beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent. Technische Voraussetzung hierfür ist ein separater Zählpunkt für den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Dieses Modell lässt sich mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombinieren (KWK- und Offshore-Umlage, Umlagebefreiung nach EnFG) und dürfte sich in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen eignen.

Zur Abrechnung der reduzierten Entgelte soll die bestehende Struktur des Stromliefervertrages genutzt werden. Es soll kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen werden. Die Bundesnetzagentur sieht aber eine Pflicht zum transparenten Ausweis der Netzentgeltreduzierung auf der Rechnung des Kunden vor.

Wie geht es weiter?

Die Bundesnetzagentur hat die überarbeiteten Entwürfe nun zur Konsultation veröffentlicht. Interessierte Parteien sind aufgerufen, ihre Stellungnahmen bis zum 27. Juli 2023 einzureichen. Die beiden Festlegungsverfahren sollen im 4. Quartal 2023 abgeschlossen werden, so dass die Vorgaben zum 1. Januar 2024 in Kraft treten können.

Weitere Informationen zu den Festlegungsverfahren sind abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de/14aenwg und www.bundesnetzagentur.de/steuerbare-ve.

Az.: 28.6.10-004/002 we

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