Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 678/2022 vom 24.11.2022

Zwielichtige Sperrmüll-Entsorgung

In der Sendung Markt des SWR (22.11.2022 – 20.15 Uhr – abrufbar in der ARD-Mediathek) wurde darüber berichtet, dass offensichtlich bundesweit eine neue Masche mit gewerblichen Sperrmüllsammlungen festzustellen ist. Gewerbliche Sperrmüllsammler bieten privaten Haushaltungen die Entsorgung von Sperrmüll an. Dabei werden im Einzelfall Preise bis zu 500 € aufgerufen, die in bar vor Ort bei Abholung des Sperrmülls zu bezahlen sind.

Die Entsorgung von Sperrmüll ist ein grundlegender Bestandteil der öffentlichen (kommunalen) Abfallentsorgung. Sperrmüll ist grundsätzlich derjenige Abfall, welcher wegen seiner Sperrigkeit nicht über das Restmüllgefäß entsorgt werden kann. Regelmäßig kann die Abholung von Sperrmüll bei der Stadt bzw. Gemeinde (auch per Internet) angemeldet werden und die grundstücksbezogene Abholung mit einem Müllfahrzeug an der Grundstücksgrenze ist ebenso im Regelfall kostenfrei, weil die Kosten für die grundstücksbezogene Entsorgung von Sperrmüll in die Jahres-Abfall-Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß bereits eingepreist worden sind. Teilweise wird bei der Anmeldung auch eine sehr geringe nicht kostendeckende Sonder-Abfallgebühr z. B. von 10 € erhoben. Auch in diesen Fällen werden die Restkosten der Sperrmüllentsorgung über die Abfall-Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß refinanziert. Diese Finanzierungswege über die Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG NRW) ausdrücklich gesetzlich zugelassen. Der Sperrmüll wird nach erfolgter Anmeldung bei der Stadt/Gemeinde an der Grundstücksgrenze zu einem von der Stadt/Gemeinde bekannt gegebenen Abfuhrtag abgeholt.

Es wird in der oben genannten Sendung Markt im SWR am 22.11.2022 ebenso darüber berichtet, dass teilweise durch die Sammler sogar vorgegeben wird, sie seien im Auftrag der Stadt/Gemeinde tätig, was unzutreffend ist.

Vor diesem Hintergrund sollten die Städte und Gemeinden ihre Bürgerinnen und Bürger z. B. im Rahmen der Abfallberatung oder auf ihrer Internetseite auf die kostengünstige Entsorgung von Sperrmüll über die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt/Gemeinde hinweisen, damit Bürgerinnen und Bürgern nicht auf derartige zwielichtige und zugleich kostenträchtige gewerbliche Sperrmüll-Entsorgungsangebote hereinfallen. Zugleich sollten Bürgerinnen und Bürger gebeten werden, die Stadt/Gemeinde zu informieren, falls zwielichtige gewerbliche Sperrmüllsammler auf dem Stadt-/Gemeindegebiet unterwegs sind und ihre kostenträchtigen Angebote zur Entsorgung von Sperrmüll unterbreiten.

Az.: 25.0.2.1 qu

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