Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 263/1996 vom 05.06.1996

Zweitwohnungsteuer für Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen

1. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen teilt mit Schreiben vom 08.05.1996 (AZ: III B 4 - 4/110-3162/96 -) folgendes mit:

"Mit Runderlaß vom 05.09.1990 - III B 4 - 4/110-3185/90 - habe ich Sie davon unterrichtet, daß das Innenministerium - III B 4 - 4/110-3185/90 - und das Finanzministerium - KomF - 1136-1 - I A 4 - mit Erlaß vom 30.08.1990 die Zustimmung gemäß § 2 Abs. 3 KAG zu der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Steuersatzung erteilt haben, mit der die Einführung der bis dahin im Lande nicht erhobenen Zweitwohnungsteuer beschlossen worden ist. Einige Gemeinden haben später den Steuergegenstand auf Mobilheime, Wohnmobile, Wohnwagen und Campingwagen ausgedehnt und sich hierbei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 31.07.1986 - 2 S 892/95 - gestützt, nach dessen rechtlicher Bewertung die Zweitwohnungsteuer - auch soweit sie Wohn- und Campingwagen erfaßt - eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mißt allerdings in seinem Urteil vom 19.11.1995 - 22 A 211/95 - einer Steuer auf Campingwagen u.ä. eine eigene Rechtsqualität zu und bemängelt in diesem Zusammenhang die fehlende Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums nach § 2 Abs. 3 KAG.

Der Rat der Gemeinde Möhnesee hat in seiner Sitzung am 21.03.1996 eine Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer beschlossen, die in § 2 (Steuergegenstand) bestimmt, daß als Wohnung auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen gelten, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden. Zu der aufsichtsbehördlichen Genehmigung dieser Satzung haben das Innenministerium - III B 4 - 4/110-3162/96 - und das Finanzministerium - KomF 1136-1 - I A 3 - mit Erlaß vom 06.05.1996 gemäß § 2 Abs. 3 KAG die Zustimmung erteilt.

Ich bitte die Aufsichtsbehörden, über die Genehmigung entsprechender Steuersatzungen (§ 2 Abs. 2 KAG) in eigener Verantwortung zu entscheiden. Im übrigen wird der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund in Kürze ein Satzungsmuster bekanntgeben."

2. Im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren der Gemeinde Möhnesee hat die Geschäftsstelle des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes mit dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen das nachfolgend abgedruckte Satzungsmuster abgestimmt:

"Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW 1984 S. 475) in der z.Z. gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV NW 1969 S. 712), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde .... in seiner Sitzung am .... folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Die Gemeinde .... erhebt eine Zweitwohnungsteuer.

§ 2

Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.

(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes vom 16.08.1980 (BGBl. I S. 1429) für seinen persönlichen Lebensbedarf, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken, oder den seiner Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, daß sie vorübergehend anders genutzt wird. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als drei Monaten.

(3) Als Wohnung gelten auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden.

(4) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, daß ihr Inhaber sie zeitanteilig zu anderen als den vorgenannten Zwecken, insbesondere als Kapitalanlage, nutzt. Eine ausschließliche Nutzung als Kapitalanlage ist gegeben, wenn der Inhaber die Wohnung weniger als 14 Tage für seine private Lebensführung nutzt und sie im übrigen an Fremde vermietet oder nach den äußeren Umständen ausschließlich an Fremde zu vermieten sucht.

(5) Als nicht nur vorübergehend im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt ein Zeitraum von mehr als drei Monaten.

§ 3

Steuerpflichtiger

(1) Steuerpflichtiger ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat.

(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 4

Steuermaßstab

(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Mietwert der Wohnung.

(2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschrift des § 79 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.1974 (BGBl I S. 2370 ff) in der z.Z. gültigen Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965 (BGBl. I S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden. Die Hochrechnung erfolgt entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet, der monatlich vom Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen veröffentlicht wird.

(3) Bei Gebäuden, für die vom Finanzamt Jahresrohmieten für einzelne Wohneinheiten nicht festgesetzt wurden, gilt als Jahresrohmiete die tatsächlich gezahlte Miete gemäß § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes.

(4) Wurde eine Jahresrohmiete vom Finanzamt nicht festgestellt (Absatz 2) und ist die tatsächliche Miete nach Absatz 3 nicht zu ermitteln, so wird ein Jahresrohmietwert wie folgt errechnet:

Von mehreren vergleichbaren Zweitwohnungen wird aus den vom Finanzamt festgestellten Jahresrohmieten ein mittlerer Jahresrohmietwert errechnet. Der so errechnete Jahresrohmietwert wird auf volle 100,00 DM abgerundet, im übrigen findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine Mietfestsetzung nach vorstehenden Absätzen nicht möglich, gilt als Mietwert die übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Bewertungsgesetz.

(6) Ist auch die übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle 6 v.H. des gemeinen Wert der Wohnung. Die Vorschriften des § 9 des Bewertungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

(7) Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen gilt als jährlicher Mietaufwand die gezahlte Standplatzmiete einschl. Mietnebenkosten entsprechend den Bestimmungen des § 79 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes.

§ 5

Steuersatz

Die Steuer beträgt jährlich 10 v.H. des Mietwertes.

§ 6

Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der Steuerschuld

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieser Satzung. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Kalendermonats, in den der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt.

(2) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. In den Fällen des Absatzes 1, Satz 1, 2. Halbsatz sowie der Sätze 2 und 3 ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.

(3) Sind mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so kann die Gesamtsteuer durch die Anzahl der Inhaber geteilt und für den einzelnen Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt werden. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner) bleibt unberührt.

(4) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für die Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

§ 7

Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten

(1) Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat das der Gemeinde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Gemeinde innerhalb von einem Monat anzuzeigen.

(2) Der Steuerpflichtige (§ 3) ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Gemeinde alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Mietwert, Art der Nutzung etc.) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern.

(3) Die Vermieter von Zweitwohnungen bzw. die Vermieter von Campingplatz-Stellplätzen sind zur Mitteilung über die Person der Steuerpflichtigen und zu Mitteilungen nach Abs. 2 verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a Kommunalabgabengesetz NW in Verbindung mit § 93 Abgabenordnung).

§ 8

Billigkeitsmaßnahmen

(1) Hat der Steuerschuldner mehr als zwei minderjährige Kinder, so wird die Steuerschuld auf Antrag um die Hälfte ermäßigt. Der Antrag ist schriftlich an die Gemeinde zu richten oder zur Niederschrift bei der Gemeinde zu erklären.

(2) Ansonsten gelten für Billigkeitsmaßnahmen die Bestimmungen der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 KAG.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen vorsätzlich oder leichtfertig

1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Aussagen macht oder

2. die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt.

und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 17 des Kommunalabgabengesetzes bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder

2. der Anzeigepflicht über Innehaben oder Aufgabe der Zweitwohnung nicht nachkommt oder

3. den Mitteilungspflichten nach § 7 Abs. 2 und 3 nicht nachkommt.

Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht und die Mitteilungspflichten nach § 7 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes.

(3) Gemäß § 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark und eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. des Monats in Kraft, der auf die Bekanntmachung erfolgt.

Hinweis auf die Wirkung nach § 4 Abs. 6 der Gemeindeordnung NW

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c. der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet,

o d e r

d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde .... wird hiermit mit Hinweis auf § 4 Abs. 6 GO öffentlich bekanntgemacht.

Die nach § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) erforderliche Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ist vom .... als untere staatliche Verwaltungsbehörde in .... mit Verfügung vom .... erteilt worden. Die zu dieser Genehmigung gem. § 2 Abs. 3 KAG NW erforderliche Zustimmung des Innenministers wurde durch gemeinsamen Erlaß vom .... erteilt."

3. Ergänzend sei auf den aktuellen Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.1996 (AZ: 8 B 20.96) hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den Fall einer zeitweise vom Eigentümer selbst genutzten und zeitweise vermieteten Zweitwohnung folgende Leitsätze aufgestellt:

"Die Zweitwohnungssteuer darf von dem Inhaber einer - für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs (vor-)gehaltenen - Zweitwohnung auch für Zeiträume erhoben werden, in denen sie an Feriengäste vermietet worden ist.

Der Charakter als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG steht dem wegen der Möglichkeit ihrer anteiligen kalkulatorischen Abwälzung auf die Mieter nicht entgegen."

Az.: V/3-931-25

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