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StGB NRW-Mitteilung 125/2014 vom 29.01.2014
Zirkusse mit Wildtieren in kommunalen Einrichtungen
Immer wieder stellen sich Kommunen, die die Nutzung ihrer öffentlichen Flächen durch Zirkusse mit bestimmten Wildtierarten untersagen möchten, die Frage, wie ein solches Verbot rechtssicher ausgestaltet werden kann. In der Vergangenheit wurden bereits zwei solcher Verbote gerichtlich für rechtswidrig erklärt.
Aus diesem Grund möchten wir Sie auf eine Stellungnahme der Landesbeauftragten für Tierschutz des Landes Baden-Württemberg aufmerksam machen. In dieser Stellungnahme wird aufgezeigt, dass ein entsprechendes Verbot rechtmäßig aufgestellt werden kann und wie dieses gestaltet sein muss. Sie können diese Stellungnahme im Internet abrufen unter www.mlr.baden-wuerttemberg.de/mlr/slt/Zirkusse_mit_Wildtieren.pdf. Zusammenfassend ist auf Folgendes hinzuweisen:
- Die Beschlüsse dürfen sich nur auf künftige Nutzungsanträge beziehen. Bereits gestellte Anträge müssen nach den bisherigen Benutzungsgrundsätzen entschieden werden.
- Die Beschlüsse müssen, sofern sie die Berufsausübungsfreiheit tangieren, auf vernünftigen Gemeinwohlerwägungen beruhen und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entsprechen. Es ist unerheblich, ob die ausgeschlossenen Nutzungsformen rechtswidrig sind oder nicht. Ausreichend ist, dass für die Nichtzulassung sachliche Gründe bestehen. Sachliche Gründe bestehen für einen Ausschluss solcher Wildtierarten, von denen der Bundesrat als eines der obersten Verfassungsorgane festgestellt hat, dass sie unter den Bedingungen eines Wanderzirkusses schwerwiegenden Belastungen ausgesetzt sind. Dies gilt auch für solche Wildtierarten, von denen fachkundige Vereinigungen wie die Bundestierärztekammer und die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz festgestellt haben, dass sie unter ständig wechselnden Standortbedingungen nicht in Einklang mit § 2 TierSchG gehalten und gepflegt werden können.
Az.: I/2 020-08-8