Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 647/2021 vom 23.11.2021

Windkraftausbau an Land: Ausbau kommt mäßig voran

Die Fachagentur Windenergie an Land hat am 15.11.2021 einen Bericht zur Ausbausituation der Windenergie an Land im Herbst 2021 veröffentlicht. Konkret würde der Betrieb von 345 Windturbinen mit 1.372 Megawatt Leistung für zusätzliche klimaneutrale Energie sorgen. Damit liegt der Umfang der Inbetriebnahmen nach neun Monaten zwar 56 Prozent über der Neuanlagenleistung, die im Vergleichszeitraum 2020 ans Netz ging (878 MW). Im Vergleich zum Durchschnittswert der davorliegenden Jahre liegt der diesjährige Zubau dennoch rund ein Drittel darunter. Platz 1 bei der Errichtung von Neuanlagen würde das Land Brandenburg belegen. In Sachsen hingegen sei bis Ende September mehr Windenergieleistung stillgelegt als zu gebaut worden. Die Repowering-Quote liege im Vergleich zum Vorjahr bei 15 Prozent, was einen deutlichen Rückgang bedeute. Aus Sicht des StGB zeigt insbesondere die Realisierungsdauer, dass eine Vereinfachung bzw. Beschleunigung der Planungs- bzw. Genehmigungsverfahren dringend erforderlich sind.

Die Zahl der Neuanlageninbetriebnahmen wird von der FA Wind mit Blick auf die schwachen Ausbauzahlen in 2019 im Jahr 2020 als gering bewertet. Denn der aktuelle Ausbau in 2021 liege 1/3 unter dem der Vorjahre vor 2019. In Brandenburg seien in den ersten neun Monaten diesen Jahres 76, in Niedersachsen 71 und Nordrhein-Westfalen 50 Windenergieanlagen in Betrieb gegangen.

Bei den Genehmigungszahlen zeichne sich eine ähnliche Entwicklung ab. 636 neu genehmigte Windturbinen mit 2.952 MW Leistung entsprächen einem Zuwachs von 43 Prozent gegenüber dem Neunmonatszeitraum 2020. Schleswig-Holstein bspw. könne bis Jahresende die 1.000 Megawatt-Grenze erreichen. Jede vierte Anlage aller genehmigten Anlagen werde in Schleswig-Holstein geplant. In Süddeutschland gebe es laut der FA Wind innerhalb der sogenannten Südregion keinen beachtenswerten Zubau bei der Windkraft an Land. Der Gesamtzubau sei auf ein historisches Tief gesunken. Lediglich Baden-Württemberg konnte einen geringfügigen Zubau vermelden.

Die Fachagentur geht von einem Bruttozubau von rund 2.100 MW bis zum Jahresende aus. Der Mittelwert für die Realisierungsdauer von Windkraftanlagen, also zwischen Genehmigungserteilung und Inbetriebnahme, liegt bei etwa 25 Monaten. Dies ist der höchste Wert seit 2010 (damals 15 Monate). Das kürzeste Verfahren dauerte 6 Monate, das längste Verfahren wiederum 10 Jahre.

Die Zubauanalyse ist zu finden unter: www.fachagentur-windenergie.de

Anmerkung

Der Ausbau der Erneuerbaren Energien ist ein wichtiger Bestandteil, wenn es um die Erreichung der Deutschen Klimaschutzziele geht. Insofern ist der weiterhin stockende Windenergieausbau durchaus bedenklich. Gerade die Realisierungsdauer von Windenergievorhaben gibt weiter Anlass zur Sorge und zeigt die Notwendigkeit, Planungs- und Genehmigungsverfahren deutlich zu beschleunigen.

Das zeigt sich unter anderem beim Repowering. Dort sind weitere Vereinfachungen anzustreben, damit Repowering-Vorhaben als ein zunehmend effizienter und strukturierter Windenergieausbau gefördert werden können. Begrüßenswert sind Verfahrenserleichterungen in diesem Bereich.

Aber auch generell müssen Verbesserungen durch Verfahrensvereinfachungen, einheitliche fachrechtliche Prüfvorgaben und ein effizientes Rechtsschutzverfahren erfolgen. Insbesondere vor dem Hintergrund etwaiger Mengen- und Flächenziele des Bundes für Erneuerbare-Energien-Vorhaben benötigen Städte und Gemeinden sowie die zuständigen Genehmigungs- und Fachbehörden ausreichende finanzielle und personelle Mittel, um dem aufkommenden Mehraufwand gerecht zu werden. Bund und Länder sind in der Pflicht, die entsprechenden Rahmenbedingungen zu schaffen.

Im Rahmen des Fachrechts bedarf es verbindlicher Maßstäbe, um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten. Insbesondere im Rahmen des Artenschutzrechts sind gesetzliche Konkretisierungen erforderlich, welche die Rechtsanwendung vereinfachen und Prüfverfahren signifikant verkürzen. Es sollte insbesondere eine generelle Ausnahmeregelung für Erneuerbare-Energien-Projekte geprüft werden.

Az.: 28.6.9-013/001

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