Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 408/2022 vom 26.07.2022

Vorabinformation über erforderliche Änderungen der Anlage 18 und der ab dem 01.12.2022 geltenden Fassung der Anlage 13 des Landesbesoldungsgesetzes

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. März 2022, wurde für Familien mit einem oder zwei im Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kind(ern) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. November 2022 ein regionaler Ergänzungszuschlag geschaffen, der neben dem Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 gewährt wird und mit den Bezügen für Dezember 2022 auszuzahlen ist. Mit Wirkung zum 1. Dezember wurde weiterhin der Familienzuschlag der Stufen 2 (1 Kind) und 3 (2 Kinder) neu strukturiert und erhöht. Die Höhe des regionalen Ergänzungszuschlages ergibt sich aus der Anlage 18 und die Höhe des Familienzuschlages aus der ab dem 1. Dezember 2022 geltenden Anlage 13 des Landesbesoldungsgesetzes.

Darüber hatte die Geschäftsstelle mehrfach berichtet – zuletzt mit der Mitteilung Nr. 630/2021.

Das Ministerium der Finanzen hat der Geschäftsstelle mit Schreiben vom 13.07.2022 (Aktenzeichen B 2011-17.116-IV A 6) Folgendes mitgeteilt:

„Bei der Erstellung des Gesetzentwurfes ist es in der Anlage 18 und in der ab dem 1. Dezember 2022 geltenden Anlage 13 zu einem technischen Übertragungsfehler gekommen, der dazu führt, dass der neben der Stufe 3 des Familienzuschlages zu gewährende regionale  Ergänzungszuschlag und der ab dem 1. Dezember 2022 geltende Familienzuschlag der Stufe 3 zu niedrig ausgewiesen wurden. Das Gesetz im Übrigen und insbesondere die im Gesetzentwurf angegebenen Kosten für den Landeshaushalt sind von dem Fehler nicht betroffen.

Das Ministerium der Finanzen beabsichtigt, einen Gesetzentwurf zur Korrektur der Anlagen in das Kabinett einzubringen und den Übertragungsfehler noch vor der Auszahlung der Dezemberbezüge 2022 zu beheben. 

Die Entwurfsfassungen der korrigierten Anlagen sind diesem Schreiben - im Hinblick auf die in Ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen bezügezahlenden Stellen – zu Ihrer Information vorab und mit der Bitte um gegebenenfalls weitere Veranlassung beigefügt.  Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW wurde bereits entsprechend informiert.“

Das Schreiben inkl. der Tabellen finden Sie im Intranetangebot des Städte- und Gemeindebunds unter Fachgebiete – Fachinformationen – Recht, Personal und Organisation – Beamtenrecht oder unter diesem Link.

Az.: 14.1.5-014/001

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