Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 76/2023 vom 11.01.2023

VG Magdeburg zur rückwirkenden Gebührensatzung

Das VG Magdeburg hat mit Urteil vom 19.09.2022 (Az. 7 A 660/20MD) anerkannt, dass eine Abfallgebührensatzung rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann und dieses unbedenklich ist, wenn sich die gebührenerhebende Körperschaft im Vergleich zu der wirksamen Vorgängersatzung mit der neuen Satzung keine Mehreinnahmen verschaffen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich das Urteil des VG Magdeburg auf den § 2 Abs. 2 KAG – Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) stützt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG LSA können Satzungen insbesondere rückwirkend erlassen werden, wenn sie ausdrücklich eine Satzung ohne Rücksicht auf deren Wirksamkeit ersetzen, wenn diese eine gleiche Abgabe regeln. Die Rückwirkung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG LSA kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten war. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA kann eine rückwirkende Satzung dann erlassen werden, wenn durch diese neue Satzung die Gesamtheit der Abgabenpflichtigen nicht ungünstiger gestellt wird als durch die ersetzte Vorgänger-Satzung.

Az.: 25.0.2.1 qu

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