Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 494/2023 vom 26.07.2023

VG Göttingen zur Duldung einer Dichtheitsprüfung

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Urteil vom 11.01.2023 (Az. 3 A 86/20) eine Duldungsverfügung der abwasserbeseitigungspflichtigen Stadt gegen einen Grundstückseigentümer für rechtmäßig erklärt, wonach die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt die Funktionstüchtigkeit der privaten Abwasserleitungen auf dem privaten Grundstück untersuchen kann. Laut dem VG Göttingen hat eine solche Duldungsverfügung einen unmittelbaren Bezug zur Benutzung der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung. Die Dichtheit einer privaten Anschlussleitung sei ein wichtiges Kriterium. Mängel bei der Dichtheit könnten vor allem dadurch zur Beeinträchtigung des kommunalen (öffentlichen) Abwasserbeseitigungssystems führen, dass Fremdwasser bei hohem Grundwasserstand in die öffentliche Kanalisation und die Kläranlage gelangt und deren Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt (vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.01.2012 – Az. 9 KN 162/10).

Ergänzend weist die Geschäftsstelle darauf hin, dass in § 98 Abs. 1 Satz 2 Landeswassergesetz NRW landesgesetzlich ausdrücklich ein unterirdisches Betretungsrecht geregelt ist. Dieses unterirdische Betretungsrecht erfasst auch, dass die Gemeinde eine TV-Inspektion privater Anschlusskanäle durchführen kann (vgl. zur Sanierungspflicht des Grundstückseigentümers bei privaten defekten Abwasserleitungen: OVG NRW, Beschluss vom 1.03.2016 – Az. 15 A 686/15).

Az.: 24.1.1 qu

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