Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 427/2014 vom 25.06.2014

VG Gelsenkirchen zur Sammlung mit Körben

Das VG Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 24.04.2014 (Az. 9 L 494/14) entschieden, dass die Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung mit Sammelkörben wegen Unzuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG) rechtmäßig ist, wenn der gewerblicher Sammler unter Missachtung der deutschen Rechtsordnung nach eigenem Belieben ohne Einverständnis der privaten Grundstückseigentümer auf deren Grundstücken Sammelkörbe abstellt (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2013 — Az. 20 B 444/13).

In dem entschiedenen Fall stelle der gewerbliche Sammler die Sammelkörbe entweder auf Gehwegen entlang der Hauswände auf, ohne für diese Bereiche der Gehwege die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz NRW erforderliche Sondernutzungserlaubnis einzuholen, oder die Sammelkörbe wurden auf Privatgrundstücken ohne Einverständnis der Grundstückseigentümer abgestellt.

Nach dem VG Gelsenkirchen hat der gewerbliche Sammler mit dieser ständigen Praxis, Sammelkörbe auf Privatgrundstücke zu stellen, systematisch das Eigentumsrecht der Grundstückseigentümer nach § 903 BGB missachtet. Der gewerbliche Sammler habe an den in fremdem Eigentum stehenden Grundstücken keinerlei Berechtigung und er sei auch nicht befugt, ohne das Einverständnis der Grundstückseigentümer Sammelkörbe dort abzustellen.

Gleichzeitig missachte der gewerbliche Sammler — so das VG Gelsenkirchen - seine eigene Ordnungspflicht für die durch die Anwohner von den Grundstücken entfernten und damit in den öffentlichen Raum geratenen Körbe. Zwar habe der gewerbliche Sammler nicht selbst (und auch nicht seine Mitarbeiter) ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis die Sammelkörbe auf öffentlichen Grund gestellt. Der gewerbliche Sammler sei aber dennoch für den straßen- und wegerechtswidrigen Zustand nach § 17 Ordnungsbehördengesetz für das Land NRW (OBG NRW) verantwortlich, weil er diesen Zustand unter dem Gesichtspunkt der Zweckveranlassung maßgeblich mit verursacht habe.

Das VG Gelsenkirchen sieht insoweit einen Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang als gegeben an, denn nach allgemeiner Lebenserfahrung sei nahezu sicher zu erwarten, dass jedenfalls eine beachtliche Anzahl der ungefragt mit Sammelkörben bedachten Grundstückseigentümer dieses nicht wünscht und die Körbe — als einfachste Möglichkeit sich ihrer zu entledigen — in den öffentlichen Raum befördert.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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