Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 184/2024 vom 15.02.2024

VG Augsburg zur Lärmbelästigung durch Altglas-Container

Das VG Augsburg hat mit Urteil 06.03.2023 (Az.: Au 9 K 22.725) entschieden, dass Wertstoffcontainer wie etwa Altglas-Container innerhalb von Wohngebieten als sozial adäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.10.1993 – 26 CE 92.2699 -). Ein Standplatz erweise sich wegen der Sozialadäquanz nur dann als unzulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die Belastung durch die Lärmbelästigung über das Maß hinaus ansteigen lassen, das typischerweise zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.1995 – Az.: 4 B 50.96).

Im konkreten Fall hat das VG Augsburg auf die Richtwerte der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) zurückgegriffen, weil deren Richtwerte bei der Ermittlung und Bewertung des Lärm von Wertstoffcontainern herangezogen werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.04.1997 – Az.: 7 B 114.97 -). Nach Ziffer 6.1 e) der TA Lärm beträgt in allgemeinen Wohngebieten der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel bei Immissionsorten außerhalb von Gebäuden tagsüber in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Diese Werte wurde nicht erreicht.

Zugleich weist das VG Augsburg daraufhin, dass ein Alternativstandort grundsätzlich nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn er sich als schonenderer Sammelplatz darstellt (vgl. HessVGH, Urteil vom 24.08.1999 – 2 UE 2287/96 -). Maßstab für die Beurteilung der Lärmeinwirkung ist der § 22 BImSchG, weil es sich bei Wertstoff-Containern um nicht genehmigungsbedürftige Anlagen handelt. § 22 Abs. 1 BImSchG bietet aber – so das VG Augsburg – ebenso wenig wie § 906 Abs. 1 BGB - eine Handhabe dafür, Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit und bloßen Lästigkeiten abzuwehren, selbst wenn der Stand der Technik Lärmminderungsmaßnahmen, wie das Aufstellen einer Schallschutzwand oder die Verwendung von Unterflurcontainern, möglich wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.1995 – 4 B 50.96 -; BayVGH, Urteil vom 25.06.1997 – 22 B 94.2065 -).

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Das OVG NRW hatte zuletzt mit Beschluss vom 24.03.2022 (Az. 8 B 65/22- abrufbar unter www.justiz.nrw.de) einen Antrag auf Austausch von Altglas-Containern wegen der damit verbundenen Lärmbelästigung abgewiesen. Das OVG NRW weist daraufhin, dass Altglas-Container und deren Geräusche in Wohngebieten grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sind (so bereits OVG NRW, Beschluss vom 26.08.1999 – Az. 21 A 2883/96-; abrufbar unter www.justiz.nrw.de ;OVG NRW, Urteil vom 18.12.1996 – Az.: 21 A 7534/95-; vgl. Queitsch, AbfallR 2019, S. 184 ff., S.188). Allerdings hatte das OVG NRW herausgestellt, dass die beklagte Stadt (Antragsgegnerin) sich nicht darauf zurückziehen kann, dass sie lediglich die Standortentscheidung für die Altglas-Container getroffen habe und die konkrete Nutzung der Altglas-Container nicht in ihren (abfallrechtlichen) Verantwortungsbereich fällt. Die Stadt verkenne hier – so das OVG NRW - , dass sie ihre Aufgabe als örtliche Ordnungsbehörde wahrnehmen müsse und die Stadt ebenso durch ihre Standortentscheidung für die Altglas-Container eine eigene Verantwortlichkeit begründet habe. Aus dieser eigenen Verantwortlichkeit für die Standortentscheidung folgt laut dem OVG NRW, dass die Stadt grundsätzlich auch gehalten sein kann, eine einmal getroffene Standortentscheidung zu überprüfen, wenn dazu aufgrund späterer Erkenntnisse Anlass besteht (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24.08.1999 – Az. 2 UE 2287/96; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2016 – Az. 10 S 579/16 – Queitsch, Abfallrecht 2019, S. 184 ff., S. 189).

Az.: 25.0.2.1 qu

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search