Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 185/2014 vom 19.02.2014

Verwaltungsgericht Köln zum Mindest-Restmüllvolumen

Das VG Köln hat mit Urteil vom 24.09.2013 — Az.: 14 K 795/12 — abrufbar unter www.nwe.de) entschieden, dass eine Stadt bzw. Gemeinde in der Abfallentsorgungssatzung ein Mindest-Restmüllvolumen pro Person/Woche auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 LAbfG NRW festlegen darf. Dabei muss sich die Stadt bzw. Gemeinde nicht an einem absoluten Minimum orientieren (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 03.12.2010 — Az.: 14 A 2651/09 — abrufbar unter: www.nrwe.de). Es ist nach dem VG Köln rechtlich erlaubt, allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz des zu erwartenden Abfalls als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen zugrunde zu legen.

Die Stadt bzw. Gemeinde ist nicht verpflichtet, den Müllanfall in jedem einzelnen Haushalt zu ermitteln und diesem konkreten Müllanfall ein individuelles Behältervolumen zuzuweisen. Etwaige behälterbezogene Überkapazitäten sind nach dem VG Köln im Interesse einer möglichst einfachen und reibungslosen Funktion der öffentlichen Abfallentsorgung hinzunehmen(vgl. OVG NRW, Beschl. vom 03.12.2010 — Az.: 14 A 2651/09 — abrufbar unter: www.nrwe.de).  Zudem hatte die beklagte Stadt in ihrer Abfallentsorgungssatzung geregelt, dass das Mindest-Restmüllvolumen von 15 l pro Person/Woche auf Antrag auf 7,5 l pro Person/Woche halbiert werden kann, wenn aufgrund konsequenter Abfallvermeidung und -verwertung der Restmüllbehälter nachweisbar nicht mehr voll genutzt wird.

Az.: II/2 33-10 qu-qu

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