Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 360/2023 vom 30.06.2023

Versorgungsrechtlicher Unfallausgleich

Im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung der Lehrkräftebesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften ist auch eine Neuregelung des versorgungsrechtlichen Unfallausgleichs erfolgt. Der Gesetzentwurf ist am 25. Mai 2023 vom Landtag verabschiedet worden und tritt am 1.7.2023 in Kraft.

Der Unfallausgleich wurde bisher durch einen dynamischen Verweis im Landes-beamtenversorgungsrecht nach der Grundrente des Bundesversorgungsgesetzes bestimmt. Die Höhe des Unfallausgleichs bestimmt sich ab 1. Juli 2023 nach einer eigenen Regelung im Landesbeamtenversorgungsgesetz (§ 41). Dabei werden die bisherigen Sätze der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in einer Anlage zum Landesbeamtenversorgungsgesetz fortgeschrieben und im Rahmen der Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge regelmäßig dynamisiert. Bisher gewährte Erhöhungsbeträge bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 ab vollendetem 65. Lebensjahr wurden im Zuge der Neuregelung künftig für alle Empfängerinnen und Empfänger altersunabhängig mit einbezogen.

Az.: 14.2.1-004/001

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