Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 493/2022 vom 29.08.2022

Verordnung zur Umsetzung der Länderöffnungsklausel PV-FFA ist in Kraft getreten

Die NRW-Landesregierung hat am 16.08.2022 die Photovoltaik-Freiflächenverordnung beschlossen. Am 26.08.2022 wurde die Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet, die es künftig erlaubt, im Rahmen der Ausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen Geboten für Anlagen auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten in NRW einen Zuschlag zu erteilen. Damit hat die Landesregierung von der Länderöffnungsklausel des § 37 c Abs. 2 EEG Gebrauch gemacht und zusätzliche Flächen für PV-Freiflächenanlagen in die EEG-Förderkulisse in NRW aufgenommen. Im Vergleich zum Entwurf der Verordnung, über den wir mit Schnellbrief Nr. 323 vom 15.06.2022 informiert hatten, ist die genehmigungsfähige Zubaumenge von 150 Megawatt auf 300 Megawatt pro Kalenderjahr (ab 2023) erhöht worden. Mit Inkrafttreten der Verordnung ist eine Teilnahme entsprechender Gebote bereits in der kommenden Ausschreibungsrunde der Bundesnetzagentur im November 2022 möglich.

Erforderlich ist nun, dass auch die Beschränkungen im LEP NRW für die Ausweisung entsprechender Flächen durch Bauleitpläne aufgehoben werden, um die Erleichterungen für Städte und Gemeinden planerisch vollziehbar zu machen. Da PV-Anlagen im Außenbereich nicht privilegiert sind, müssen Bauleitpläne aufgestellt werden, so dass die Kommunen weiterhin steuern können, ob Flächen für PV-Freiflächenanlagen zugelassen werden oder nicht. Bei der Bauleitplanung müssen sich die Kommunen allerdings an die Vorgaben der Landesplanung halten.

Der LEP NRW beschränkt großflächige PV-Freiflächenanlagen in Ziel 10.2-5 auf die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen, Aufschüttungen oder Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen.

Für weitere Informationen verweisen wir auf die Pressemitteilung: https://www.wirtschaft.nrw/landesregierung-macht-von-laenderoeffnungsklausel-gebrauch-und-erweitert-foerdermoeglichkeiten-von

Az.: 28.6.9-003/001 we

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