Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 173/2022 vom 14.03.2022

Verordnung zum Autonomen Fahren

Das Bundeskabinett verabschiedete am 23.02.2022 die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“, um damit konkrete Verfahrensschritte für die Zulassung und den Betrieb autonomer Fahrzeuge in festgelegten Betriebsbereichen festzulegen. Die Verordnung schließt an das 2021 beschlossene Gesetz zum autonomen Fahren an.

Wesentliche Inhalte der Verordnung sind:

  • die Prüfung und das Verfahren für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen;
  • die Voraussetzungen und das nähere Verfahren zur Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs zum Verkehr eines konkreten Kraftfahrzeuges mit autonomer Fahrfunktion auf öffentlichen Straßen;
  • ergänzende Regelungen zur Zulassung des Kraftfahrzeugs;
  • detaillierte Regelungen zu den Pflichten der Beteiligten;
  • neue Erprobungsregelungen;
  • Ordnungswidrigkeiten und
  • in seinem Anhang detailliert die technischen Anforderungen an den Bau, die Beschaffenheit, die Ausrüstung für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen

Neben den technischen Vorschriften ist Kern der Rechtsverordnung die Regelung des Verfahrens über die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion zum Straßenverkehr. Um den Regelbetrieb dieser Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr in festgelegten Betriebsbereichen zu ermöglichen, sollen keine singulären technischen Ausnahmegenehmigungen des jeweiligen Bundeslands erforderlich sein. Daher wurde bereits mit der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) im Sommer letzten Jahres ein allgemeingültiges dreistufiges Verfahren vorgegeben, welches in der Rechtsverordnung im Einzelnen geregelt wird:

  1. Im ersten Schritt ist eine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen beim Kraftfahrt-Bundesamt zu beantragen.
  2. Im nächsten Schritt wird die Genehmigung eines oder mehrerer typgleicher Fahrzeuge für einen festgelegten Betriebsbereich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt. Hierzu ist der Betriebsbereich zu beschreiben, also die Straßen, auf denen sich das Fahrzeug später bewegen soll. Die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit der betroffenen Kommune.
  3. Schließlich erfolgt die eigentliche Straßenzulassung des Kraftfahrzeuges mit autonomer Fahrfunktion durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und Ausfertigung der Fahrzeugpapiere. Dafür ist zusammenfassend das Vorhandensein der beiden Genehmigungen der vorherigen Stufen (Betriebserlaubnis und Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs) Voraussetzung.

Der Verordnungsentwurf wird nun im nächsten Schritt dem Bundesrat zugeleitet.

Weitere Informationen sind unter folgenden Links abrufbar:

·      Verordnungsentwurf: www.bmvi.de

·      Pressemitteilung des BMDV vom 23.02.2022: www.bmvi.de

·      Gesetz zum autonomen Fahren, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt: www.bgbl.de

Az.: 33.0-003/002

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