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StGB NRW-Mitteilung 589/2023 vom 22.09.2023

Verlängerung des vorübergehenden Schutzes der Ukraine-Flüchtlinge

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) hat der Geschäftsstelle aktuelle Informationen zur Verlängerung der Geltung der Massenzustromrichtlinie bis März 2025 gegeben, die die Geschäftsstelle gerne weitergibt:

Am 19.09.2023 übersandte das Bundesministerium des Innern und für Heimat den Ländern eine aktuelle Sachstandsinformation zum Themenkomplex Ukraine bzw. konkret zu der Frage der Verlängerung des vorübergehenden Schutzes bis zum März 2025.

Die Information lautet:

„Der Rat der Europäischen Union hat am 4. März 2022 den erforderlichen Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten getroffen.

Der Durchführungsbeschluss des Rates galt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG zunächst für ein Jahr und hat sich gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/55/EG zweimal automatisch um jeweils sechs Monate bis zum 4. März 2024 verlängert.

Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hat die Europäische Kommission nun einen Vorschlag zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes bis zum 3. März 2025 veröffentlicht. Weitere Informationen können Sie der nachfolgenden Pressemitteilung entnehmen: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_23_4496.

In einem nächsten Schritt muss der Vorschlag vom Rat der Europäischen Union beraten und schließlich beschlossen werden. Aller Voraussicht nach wird dies im Rahmen des JI-Rates am 26. September 2023 erfolgen.“

Das MKJFGFI bittet um Kenntnisnahme. Über die weitere Entwicklung werden wir informieren.

Az.: 16.4-018/001

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