Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 387/2022 vom 07.06.2022

Urteile zu Tempo 30 km/h aus Lärmschutzgründen

Die Stadt Köln muss an vier Stellen im Stadtgebiet Anträge auf Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 km/h aus Lärmschutzgründen neu bescheiden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Straßenverkehrsbehörde im Fall einer Überschreitung der Grenzwerte für Lärm die widerstreitenden Interessen gegeneinander abwägen muss. Dabei sind einerseits der Grad der Lärmbelastung und andererseits die verkehrlichen Interessen einzustellen.

Sachverhalt

Anwohner von Abschnitten der Straßen „An St. Katharinen“, „Mommsenstraße“, „Krefelder Straße“ und „Clevischer Ring“ hatten bei der Stadt Köln eine Temporeduzierung auf die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h beantragt, da ihre Beeinträchtigungen aufgrund von Straßenlärm unzumutbar seien. Nachdem entsprechende Lärmgutachten eingeholt worden waren, lehnte die Stadt Köln die Anträge ab und verwies auf verkehrliche Aspekte wie befürchtete Rückstauungen, entstehende Schleichverkehre und Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses. Hiergegen erhoben die vier Klägerinnen und Kläger Klage, denen das Verwaltungsgericht Köln mit seinen Urteilen nun entsprach.

Begründung

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die gutachterlich ermittelten Lärmwerte belegten, dass die Situation für die Klägerinnen und Kläger an den konkreten Messpunkten nicht zumutbar sei. Die als Orientierungswerte heranzuzuziehenden Grenzwerte der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung seien allesamt überschritten. In einer solchen Situation müsse die Straßenverkehrsbehörde unter Abwägung der widerstreitenden Interessen entscheiden, ob eine Temporeduzierung zu erfolgen habe. In diese Entscheidung seien einerseits der Grad der Lärmbelastung und andererseits die verkehrlichen Interessen einzustellen und gegeneinander abzuwägen. Diesen Anforderungen genügten die bisherigen Entscheidungen der Stadt Köln nicht. Weder sei der jeweilige Grad der Überschreitung gewürdigt worden noch beruhten die angeführten verkehrlichen Interessen auf einer belastbaren Tatsachengrundlage. Die Stadt Köln habe keine Analyse der verkehrlichen Auswirkungen einer Temporeduzierung vorgenommen, sondern deren negative Effekte ohne Belege schlicht behauptet. Entsprechende Ermittlungen müsse die Stadt Köln nachholen und sodann erneut über die Anträge entscheiden. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Die Urteile des VG Köln tragen die Aktenzeichen: 18 K 3145/19 (An St. Katharinen), 18 K 973/20 (Krefelder Straße), 18 K 974/20 (Mommsenstraße), 18 K 976/20 (Clevischer Ring) und sind demnächst im Internet abrufbar unter www.justiz.nrw.

Az.: 33.0-003/002

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