Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 434/2022 vom 28.07.2022

Urteil des BVerwG - Feuerwehrgerätehaus im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig

Das BVerwG hat mit Urteil vom 29.03.2022 (Az. 4 C 6.20) die Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet mangels Verletzung des Klägers in eigenen Rechten für unbegründet erachtet und damit eine entsprechende Entscheidung der Vorinstanz (OVG NRW, Urt. v. 23.09.2019 – 10 A 1114/17) bestätigt.

Nach den Ausführungen des BVerwG ist das Feuerwehrgerätehaus den Anlagen für Verwaltungen i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zuzuordnen und damit in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Insbesondere sei das Haus im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich. Es diene der Gemeinde zur Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabe des Brandschutzes, was die Errichtung von Feuerwehrhäusern im Gemeindegebiet gerade in der Nähe der zu schützenden Wohnbebauung voraussetze. Einer besonders engen Anbindung an das Wohnumfeld bedürfe es wegen des Zusammenhangs zwischen Anfahrt- und Ausrückzeiten, wenn es sich um ein ehrenamtlich betriebenes Feuerwehrhaus der Freiwilligen Feuerwehr handele (Rn. 14). Zudem diene das Feuerwehrgerätehaus der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, also einem städtebaulichen Belang (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die Zulässigkeit eines solchen sei daher Ergebnis einer überlegten Städtebaupolitik; es sei nicht Aufgabe der Rechtsprechung, von diesem über das Merkmal der Gebietsverträglichkeit abzuweichen. Daher sei ein Feuerwehrgerätehaus, das nach Größe und Ausstattung maßgeblich auch dem effektiven Brandschutz in der näheren Umgebung diene, im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich (Rn. 15).

Zudem stellt das BVerwG klar, dass ein Grundstücksnachbar keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB hat. Der drittschützende Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart innerhalb des (faktischen) Baugebiets sei bereits durch das Vorliegen der tatbestandlichen Ausnahmevoraussetzungen der § 34 Abs. 2 BauGB, § 31 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO gewahrt. Es könne auch nicht der Gedanke des wechselseitigen Austauschverhältnisses, auf dem der Gebietserhaltungsanspruch beruht, herangezogen werden, da bei der Entscheidung über die Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB die zuständige Behörde nicht Erwägungen, die das gesamte Gemeindegebiet betreffen, sondern regelmäßig nur auf das konkrete Grundstück bezogene Erwägungen in die Ermessensentscheidung einfließen lassen dürfe; damit fehle es aber an einem wechselseitigen Austauschverhältnis der Grundstückseigentümer (Rn. 20). Die daraus folgende unterschiedliche Behandlung von Anwendungsfehlern bei § 31 Abs. 1 BauGB im Vergleich zu solchen bei § 31 Abs. 2 BauGB stehe dem nicht entgegen, da die Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB im Gegensatz zur Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB planimmanent sei, es bestehe hier eine das Ermessen begrenzende Grundentscheidung für die ausnahmsweise Zulässigkeit (Rn. 21).

Das Urteil steht im Mitgliederbereich des Internetangebots des StGB NRW zum Download bereit unter Fachinformationen > Fachgebiete > Bauen und Vergabe > Rechtsprechung.

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search