Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 363/2022 vom 23.06.2022

Unterbringung von ukrainischen Schutzsuchenden in den zentralen Einrichtungen

Die kommunalen Spitzenverbände haben bei den regelmäßigen Besprechungen mit dem MKFFI immer wieder eingefordert, dass ukrainische Schutzsuchende zunächst in den zentralen Einrichtungen des Landes untergebracht werden, um örtliche Überforderungen und eine gerechte Verteilung zu erreichen. Dies gilt umso mehr, weil im Moment freie Kapazitäten in den Landeseinrichtungen vorhanden sind. Das MKFFI hat der Geschäftsstelle hierzu jetzt folgende Hinweise gegeben:


Grundsätzlich können alle neu ankommenden Geflüchteten aus der Ukraine nach Erfassung in FREE und Zuweisung an das Land NRW an die LEA in Bochum verwiesen werden. Hierüber entlasten wir die Ausländerbehörden von der Registrierung und bei der Unterbringung. Für uns und das nachfolgende Verfahren ist allerdings gerade perspektivisch von Bedeutung, dass Bochum der eine zentrale Punkt bleibt, an dem Infrastruktur zur Registrierung bereitgestellt und von dem aus die Aufnahme in das Landessystem koordiniert wird. Im Anschluss an die Unterbringung im Landessystem erfolgt durch die BR Arnsberg die gleichmäßige FlüAG-quotengerechten Verteilung innerhalb des Landes. Eine direkte Unterbringung in einer anderen Landesaufnahmeeinrichtung ohne den Schritt über die LEA ist daher leider nicht möglich.

Bereits durch die Kommune aufgenommene Geflüchtete - insbesondere solche Personen, die schon melde- und leistungsrechtlich erfasst sind - können nicht (mehr) in das Landessystem aufgenommen werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Az.: 16.4.012/001

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