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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 361/1996 vom 20.07.1996
Umlage des Aufwandes für die Unterhaltung von Gewässern 2. Ordnung
Mit Schnellbrief vom 16. November 1995 hatten wir unsere Mitgliedstädte und -gemeinden zum einen über die Änderung des Umlageverfahrens in § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG und zum anderen darüber informiert, daß wir die genannte Regelung auch in Anbetracht der gegenteiligen Auffassungen des Umwelt- und des Innenministeriums als nicht oder kaum praktikabel ansehen. So hat auch der Umweltausschuß des NWStGB in seiner 86. Sitzung im Januar 1996 in Voerde nachdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Umlageregelung einen völlig überzogenen Verwaltungsaufwand mit sich bringe. Der Ausschuß hat den Landtag dringend aufgefordert, diese Änderung schnellstmöglich rückgängig zu machen und den Städten und Gemeinden so wieder die Möglichkeit zu geben, die Kosten der Gewässerunterhaltung auf den betroffenen Personenkreis umzulegen.
Die seit gut einem halben Jahr mit dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW geführten Gespräche waren zumindest insoweit ein wenig erfolgreich, als nunmehr auch im Ministerium nicht mehr die Auffassung vorherrscht, die Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG sei in der derzeitigen Form ohne weiteres praktikabel. Hinsichtlich eines für die Städte und Gemeinden verwertbaren Ergebnisses blieben die Gespräche jedoch bisher erfolglos; wir haben den Eindruck, daß die internen Abläufe im Ministerium sich zur Zeit eher schwierig gestalten. Aus diesem Grund haben wir das Ministerium in den letzten Tagen noch einmal nachdrücklich auf die Problematik hingewiesen und insbesondere darauf aufmerksam gemacht, daß die Städte und Gemeinden nunmehr wissen müssen, auf welcher Grundlage sie die Kosten der Gewässerunterhaltung im Jahre 1997 umlegen können bzw. aufgrund eines überzogenen Verwaltungsaufwandes eben nicht umlegen können.
Sobald uns verwertbare Ergebnisse vorliegen, werden wir umgehend informieren.
Az.: IV/1 23-10