Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 529/2021 vom 01.09.2021

Stichprobenverfahren im Ausländerzentralregister

Das BAMF informiert wie folgt zu den Stichprobenverfahren gemäß § 22 Absatz 3 Satz 2 AZRG im AZR:

„Aktuell sind ungefähr 4.000 Behörden befugt, Daten im Wege des automatisierten Verfahrens aus dem Ausländerzentralregister (AZR) abzurufen. Im Umgang mit dem AZR handelt es sich auch um einen Umgang mit sehr sensiblen persönlichen Daten. Um die Zulässigkeit der Abrufe dieser Daten und/oder die Zulassungsvoraussetzungen im automatisierten Verfahren zu überprüfen, führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Registerbehörde zusammen mit dem Bundesverwaltungsamt (Registerbetreiber) entsprechende Stichprobenkontrollen durch. Diese Stichproben finden auf Grundlage von § 22 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 3 AZRG statt und sind somit verpflichtend. Mit diesem Informationsschreiben möchten wir Sie über den grundsätzlichen Ablauf der Stichprobenverfahren informieren. Im Falle der Überprüfung eines Einzelabrufs werden Sie angeschrieben und zunächst gebeten, eine zuständige Kontaktperson in Ihrer Behörde für die Überprüfung des Abrufs zu benennen. Diese erhält anschließend ein Schreiben mit der Bitte, die Rechtmäßigkeit des ausgewählten Einzelabrufs zu begründen. Die Begründung wird gemeinsam mit den Protokolldaten durch das BAMF einer Überprüfung unterzogen.

Neben der Überprüfung des Einzelabrufs finden parallel weitere Stichprobenverfahren zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zum automatisierten Verfahren statt. Auch in diesen Verfahren kann es sein, dass Sie angeschrieben und um Auskunft über die Zulassungsvoraussetzungen Ihrer Behörde gebeten werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei fehlender Mitwirkung im Zweifel von der Unzulässigkeit von Abrufen und/oder Zulassungen ausgegangen werden müsste. Wir möchten Sie bitten, bei den Stichprobenverfahren weiterhin konstruktiv mitzuwirken. Die Registerbehörde freut sich auf die Zusammenarbeit mit Ihnen. Richten Sie etwaige Rückfragen bitte an unser zentrales Postfach
AZR-Stichprobenverfahren@bamf.bund.de“.



 

 

Az.: 16.0.12—001/004

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