Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 179/2010 vom 22.04.2010

StGB NRW-Schulausschuss zu Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention

Am 21. April 2010 fand in Düsseldorf die 99. Sitzung des Schul-, Kultur- und Sportausschusses des Städte- und Gemeindebundes NRW statt. Schwerpunktmäßig wurden die Inhalte und Auswirkungen der UN-Behindertenrechtskonvention auf den Schulbereich behandelt. Hierzu referierte Professor Poscher von der Universität Freiburg. Sein Power-Point-Vortrag kann im Mitgliedsbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachgremien/Fachausschüsse/Schul-, Kultur- und Sportausschuss/99. Sitzung abgerufen werden.

Nach intensiver Diskussion hat der Schul-, Kultur- und Sportausschuss zu der Thematik folgenden Beschluss gefasst:

„Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet alle Träger staatlicher Gewalt zur Umsetzung der Konvention im Schulbereich. Somit sind vom Grundsatz her der Bund, das Land und die Kommunen gefordert.

Festzustellen ist allerdings, dass die UN-Behindertenrechtskonvention keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Kinder beinhaltet. Es handelt sich vielmehr um eine Zielbestimmung, die sich an die Vertragsstaaten richtet.

Da weder der Bund noch die Kommunen Gesetzgebungskompetenz im Bereich Bildung haben, ergibt sich eine Verpflichtung der zuständigen Länder zur Umsetzung von Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention. Dem Land Nordrhein-Westfalen kommt somit innerhalb seines räumlichen Zuständigkeitsbereiches eine Umsetzungsverpflichtung zu.

Die Kommunen erwarten vom Land NRW die Erstellung eines Konzeptes zur Umsetzung von Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention. Dieses Konzept muss die für den gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Kindern erforderlichen pädagogischen Grundlagen, die entsprechende Ausrichtung der Lehreraus- und —fortbildung, die Ressourcenzuteilung sowie die zeitliche Dimension der Umsetzung umfassen.

Das Konzept ist mit allen Beteiligten — insbesondere den kommunalen Spitzenverbänden — abzustimmen. Anschließend muss es in einer dezidierten schulgesetzlichen Regelung münden.

Die den Kommunen durch die UN-Behindertenrechtskonvention entstehenden Kosten sind konnexitätsrelevant. Mit den kommunalen Spitzenverbänden müssen daher frühzeitig Gespräche zum Belastungsausgleich durch das Land NRW auf der Grundlage des Konnexitätsausführungsgesetzes geführt werden.“

Az.: IV/2 211-38/3

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