Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 7/2008 vom 06.12.2007

Seminar zu Zivil- und Katastrophenschutz kreisangehöriger Städte und Gemeinden

Für Bürgermeister und Dezernenten kreisangehöriger Städte und Gemeinden sowie deren Stellvertreter, Leiter von Ordnungsämtern sowie deren Stellvertreter, Leiter von Feuerwehren sowie deren Stellvertreter und Amtsleiter und Sachbearbeiter im Zivil- und Katastrophenschutz bietet die AKNZ ein Seminar „Zivil- und Katastrophenschutz- kreisangehöriger Städte und Gemeinden“ mit folgenden Themen an:

• Aktuelle sicherheitspolitische Einschätzung
• Grundlagen der zivilen Sicherheitsvorsorge
• Zuständigkeiten von Ländern, Kreisen und Gemeinden
• Vorsorge und Planung im Bevölkerungsschutz
• Notfallvorsorge: Schutz kritischer Infrastrukturen
• Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr
• Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes
• Selbstschutz als kommunale Aufgabe
• Förderung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung
• Selbstschutzausbildung in Schulen
• Gefährdungsanalysen
• Warnung und Information der Bevölkerung

Im Jahre 2008 sind folgende acht Termine vorgesehen:

Veranstaltungs-Nr. Zeit Meldeschluss
0207/10-01 03.03. – 07.03.08 07.01.08
0207/14-02 31.03. – 04.04.08 04.02.08
0207/26-02 23.06. – 27.06.08 28.04.08
0207/32-01 04.08. – 08.08.08 09.06.08
0207/36-01 01.09. – 05.09.08 07.07.08
0207/39-02 22.09. – 26.09.08 28.08.08
0207/42-01 13.10. – 17.10.08 18.08.08
0207/50-03 08.12. – 12.12.08 13.10.08

Veranstaltungsbeginn am 1. Tag: 12.45 Uhr
Veranstaltungsende am letzten Tag: 11.00 Uhr

Zur Anmeldung für das Seminar steht ein Vordruck im Internet unter www.bbk.bund.de zur Verfügung.

Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer, die von Behörden bzw. im Zivil-/Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen angemeldet werden, erhalten an der Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und Zivilschutz (AKNZ) unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung.

Die Reisekosten werden grundsätzlich auf der Grundlage des Bundesreisekostengesetzes durch die AKNZ erstattet. Bei Verzicht auf das unentgeltlich zur Verfügung gestellte Zimmer erfolgt bei einer täglichen Rückkehr zum Wohnort keine Reisekostenerstattung.

Az.: I 145-01

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