Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 310/2022 vom 27.05.2022

Sanktionsmoratorium in der Grundsicherung für Arbeitssuchende beschlossen

Der Bundestag hat mit dem Elften Gesetzes zur Änderung des SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende – Hartz IV) ein sog. Sanktionsmoratorium beschlossen. Die Sanktionen gegenüber Arbeitssuchenden, die die Zusammenarbeit mit den Jobcentern verweigern, sollen mit der im Koalitionsvertrag vereinbarten Einführung eines Bürgergeldes neu geregelt werden. Das jetzt beschlossene Moratorium, dass ein Jahr gelten soll, sieht folgende Regelungen vor: Pflichtverletzungen, zum Beispiel die Weigerung, eine zumutbare Arbeit/Ausbildung aufzunehmen oder sich darum zu bewerben, Ablehnung oder Abbruch einer Weiterbildung, werden bis auf Weiteres nicht mit Kürzungen des Regelsatzes sanktioniert. Sanktionen bei Meldeversäumnissen oder Terminverletzungen werden aber beibehalten. Jedoch sollen erst ab dem zweiten Meldeversäumnis Leistungen gemindert werden, beschränkt auf maximal zehn Prozent des Regelsatzes.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im November 2019 entschieden, dass Empfängern von Grundsicherung höchstens 30 Prozent des Regelsatzes gestrichen werden können. Zuvor waren bei mehrfachen Pflichtverletzungen auch Kürzungen um 60 Prozent oder sogar die Streichung der kompletten Leistung möglich, einschließlich der Miet- und Heizkosten. Nach dem Karlsruher Urteil wurden die Jobcenter angewiesen, maximal 30 Prozent der Leistungen zu kürzen. Das Bundeskabinett hatte einen Gesetzentwurf von Arbeitsminister Hubertus Heil beschlossen, wonach Sanktionen für über Meldeversäumnisse hinausgehende Pflichtverletzungen bis zum Ende dieses Jahres ganz gestrichen werden sollen.

Kritik an der geplanten Aussetzung der meisten Sanktionen bis Mitte 2023 übte in der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales u.a. die Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Jobcenter brauchen nach Auffassung der BA „eine Handhabe, wenn sich einzelne Leistungsberechtigte den gemeinsamen Bemühungen, die Hilfebedürftigkeit zu reduzieren, vollständig verweigern, etwa, indem sie zumutbare Arbeitsangebote nicht antreten“. Diese und die 30-prozentige Kürzung bei Pflichtverstößen hält die BA für „adäquat“, vor allem auch im Hinblick darauf, dass die Jobcenter daran arbeiteten, ihr Beratungsangebot zu verbessern. Im Übrigen wies die BA darauf hin, dass nicht Sanktionen, sondern Beratungen die Methode der BA seien. Der Einzelsachverständige Professor Gregor Thüsing kritisierte den Gesetzentwurf, weil er „tief“ in den Grundsatz des Forderns und Förderns eingreife. Der jetzige Zustand sei „verfassungskonform“. Nach Feststellungen des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln zeige die arbeitsmarktökonomische Wirkungsforschung, dass sich Sanktionen kurzfristig förderlich auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt auswirkten.

 

(Quelle: DStGB Aktuell)

 

 

Az.: 37.0.5.1-003/002

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search